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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 210/18
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vom
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12. September 2018
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in der Strafsache
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gegen
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alias:
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2018 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Magdeburg vom 29. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch
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wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
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Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen.
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ECLI:DE:BGH:2018:120918B4STR210.18.0
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-2-
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit
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durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und
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die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Sost-Scheible
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Franke
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Quentin
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Bender
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Feilcke
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