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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 210/18
vom
12. September 2018
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2018 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 29. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch
wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen.
ECLI:DE:BGH:2018:120918B4STR210.18.0
-2-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit
durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und
die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible
Franke
Quentin
Bender
Feilcke