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No EOL
971 B
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No EOL
971 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 199/01
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vom
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11. September 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2001 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen, daß der Bemessung der Gesamtstrafe trotz der
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mißverständlichen Formulierung keine bloße, rechtsfehlerhafte Mathematisierung (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 13),
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sondern eine eigenständige Wertung zugrunde liegt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Maatz
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Tolksdorf
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Athing
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Kuckein
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Ernemann
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