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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 190/16
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vom
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7. Juni 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2016 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Offenburg vom 21. Oktober 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. April 2016 mit der Maßgabe
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als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt des tateinheitlich
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unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln des unerlaubten Besitzes
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von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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ECLI:DE:BGH:2016:070616B4STR190.16.0
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-2-
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Einer Aufhebung der Entscheidung über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel bedarf es entgegen des Antrags des Generalbundesanwalts
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nicht, da die Strafkammer die Dauer des Vorwegvollzugs ausgehend von einer festgestellten Therapiedauer von voraussichtlich zwei Jahren im Ergebnis zutreffend auf
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acht Monate festgesetzt hat. Angesichts des Umstands, dass die zwischenzeitlich
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vollstreckte Untersuchungshaft die Dauer des Vorwegvollzugs übersteigt, ist der Senat durch den Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom
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23. Februar 2010 – 5 StR 27/10, StraFo 2010, 207; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl.,
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§ 349 Rn. 28).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Franke
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Bender
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