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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 190/13
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vom
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30. Juli 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Paderborn vom 25. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der
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Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen
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und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu
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tragen.
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Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 8. Mai
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2013 ist anzumerken :
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Die Aufklärungsrüge, das Gericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Aussagefähigkeit der einzigen Belastungszeugin einzuholen, obgleich
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sie seit mehreren Jahren Cannabis konsumiere, die schädigende Wirkung des Cannabiskonsums auf kindliche/jugendliche Personen wissenschaftlich feststehe und
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keine verlässlichen Aussagen zu ihrem Konsumverhalten bestünden, ist nicht zulässig erhoben. Denn die Revision trägt lediglich vor, das Gutachten „hätte möglicherweise ergeben, dass eine glaubhafte Aussage nur eingeschränkt möglich“ sei
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(RB S. 20), ohne bestimmte Beweistatsachen und ein zu erwartendes, konkretes
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Beweisergebnis mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit zu behaupten (vgl.
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BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – 1 StR 320/12, NJW 2013, 1688, 1689; Urteil
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vom 26. August 1988 – 5 StR 157/88, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1).
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Hinsichtlich der Befangenheitsrüge gegen die Vorsitzende Richterin erscheint
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fraglich, ob – wie der Generalbundesanwalt meint – ein Angeklagter durch eine
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Äußerung des Gerichts zum Inhalt einer Beweiserhebung regelmäßig nicht beschwert, sondern begünstigt wird (Antragsschrift des Generalbundesanwalts S. 3
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oben). Denn Anlass zur Besorgnis der Befangenheit besteht jedenfalls dann, wenn
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der Vorsitzende seine Ansicht in Formulierungen kleidet, die den Eindruck erwecken,
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er habe sich bereits ein für alle Mal festgelegt und verschließe sich endgültig etwaigen Einwendungen gegen die von ihm vorgenommene, nach seiner Meinung allein
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mögliche Wertung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 – 2 StR 525/83, bei Holtz MDR
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1984, 797). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil sich die
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Vorsitzende – worauf der Generalbundesanwalt des Weiteren zu Recht abstellt –
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hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin nicht zu Lasten des Angeklagten vorfestgelegt hatte.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Mutzbauer
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Quentin
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