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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 184/06
vom
11. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 2005 im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Maßregel mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zum schweren
Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand.
-3-
3
Die getroffenen Feststellungen belegen nicht das Vorliegen der formellen
Voraussetzungen nach der Nummer 1 dieser Vorschrift. Danach ist erforderlich,
dass der Täter vor der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Erfolgt
eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe, so erfüllt diese nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (st. Rspr; vgl. BGHSt 34, 321; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 66 Rdn. 6). Soweit das Landgericht den Maßregelausspruch darauf stützt, dass der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts
Saarbrücken vom 20. Mai 1999 wegen Betruges in drei Fällen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe „von 16 Monaten“ verurteilt worden ist, teilt das Urteil die
Höhe der verhängten Einzelstrafen nicht mit. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht zu Recht die formellen Voraussetzungen des § 66
Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat. Dies zwingt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
-4-
4
Sollte die Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 20. Mai
1999 den dargelegten Anforderungen nicht genügen, wird der neue Tatrichter
zu prüfen haben, ob eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach der Ermessensvorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht
kommt.
Tepperwien
Kuckein
Solin-Stojanović
Athing
Ernemann