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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 184/06
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vom
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11. Juli 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Mordes u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 2005 im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Maßregel mit den
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zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zum schweren
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Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im
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Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand.
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-3-
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3
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Die getroffenen Feststellungen belegen nicht das Vorliegen der formellen
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Voraussetzungen nach der Nummer 1 dieser Vorschrift. Danach ist erforderlich,
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dass der Täter vor der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten
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zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Erfolgt
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eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe, so erfüllt diese nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (st. Rspr; vgl. BGHSt 34, 321; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 66 Rdn. 6). Soweit das Landgericht den Maßregelausspruch darauf stützt, dass der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts
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Saarbrücken vom 20. Mai 1999 wegen Betruges in drei Fällen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe „von 16 Monaten“ verurteilt worden ist, teilt das Urteil die
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Höhe der verhängten Einzelstrafen nicht mit. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht zu Recht die formellen Voraussetzungen des § 66
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Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat. Dies zwingt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
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-4-
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4
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Sollte die Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 20. Mai
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1999 den dargelegten Anforderungen nicht genügen, wird der neue Tatrichter
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zu prüfen haben, ob eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach der Ermessensvorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht
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kommt.
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Tepperwien
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Kuckein
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Solin-Stojanović
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Athing
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Ernemann
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