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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 172/11
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vom
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21. September 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betrugs u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2011 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Saarbrücken vom 9. September 2010 im
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Ausspruch über den Verfall aufgehoben und festgestellt,
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dass
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a)
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der Anordnung des Verfalls Ansprüche Verletzter
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entgegenstehen,
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b)
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der am 27. Juli 2007 sichergestellte Geldbetrag in
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Höhe von 122.000 Euro aus der Tat erlangt ist,
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c)
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dem Wert des darüber hinaus Erlangten ein Geldbetrag von 9.493,28 Euro entspricht.
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2.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3.
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung und falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen, davon in
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einem Fall in Tateinheit mit Betrug, unter Freisprechung im Übrigen zu einer zur
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Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass der Anordnung des Verfalls von
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Wertersatz Ansprüche Verletzter entgegenstehen und der Wert des Erlangten
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einem Geldbetrag von 150.475,54 Euro entspricht. Die hiergegen gerichtete
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Revision des Angeklagten hat im Ausspruch über den Verfall den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne
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des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Ausspruch über den Verfall kann keinen Bestand haben.
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a) Grundsätzlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen,
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dass der Angeklagte aus der Vereitelung der Zwangsvollstreckung nach § 288
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Abs. 1 StGB ein dem Verfall im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB unterliegendes
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„etwas“ erlangt hat und eine entsprechende Anordnung nur deshalb nicht in
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Betracht kommt, weil den Verletzten aus der Tat jeweils ein Anspruch erwachsen ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Wirtschaftlich erlangt ist ein Gegenstand oder
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Wert im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, sobald er unmittelbar aus der Tat in die
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Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist (BGH, Urteile vom 16. Mai
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2006 – 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05,
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BGHSt 50, 299, 309; Nack, GA 2003, 879, 880). Schafft der Täter – wie hier der
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Angeklagte – der Zwangsvollstreckung unterliegendes Bargeld unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 StGB beiseite, indem er es an einem dem drohenden Gläubigerzugriff nicht zugänglichen Ort versteckt, so erlangt er dadurch
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über dieses Geld die weitere und nicht mehr durch die Gefahr einer Pfändung
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belastete unbeschränkte tatsächliche Verfügungsmacht. Darin liegt ein unmittelbar aus der Tat erwachsener Vermögensvorteil. Soweit verstecktes Vermögen für Lottoeinsätze und Taxifahrten verbraucht wurde, hat sich der Angeklagte diese Tatvorteile gesichert.
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b) Allerdings hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nach § 111i
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Abs. 2 StPO die differenzierende Regelung von § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO einerseits und Satz 3 andererseits nicht beachtet. Hinsichtlich der am 27. Juli
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2007 bei dem Angeklagten sichergestellten 122.000 Euro sind die Voraussetzungen des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben. Da seine Anordnung allein an entgegenstehenden Ansprüchen der Verletzten scheitert (§ 73
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Abs. 1 Satz 2 StPO), war deshalb eine Bezeichnung dieses Bargeldbestandes
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nach § 111i Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmen. Eine Einberechnung in den darüber hinaus nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO festzustellenden Geldbetrag kam
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nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 3 StR 460/08,
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wistra 2009, 241, 242).
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c) Bei der Berechnung des nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO zu bestimmenden Geldbetrages war weiter zu berücksichtigen, dass diese durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung
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bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) geschaffene und am
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1. Januar 2007 in Kraft getretene Vorschrift nach § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB
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nur auf Taten Anwendung findet, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet
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waren (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009,
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56). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Tat vom 11. Juli 2003 (falsche Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit Betrug) nicht gegeben. Der
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gemäß § 111i Abs. 2 Satz 3 StGB dem Wert des Erlangten entsprechende
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Geldbetrag war danach auf 9.493,28 Euro zu bestimmen.
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d) Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, dass
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das Landgericht von der Härtefallregelung des § 73c StGB (vgl. BGH, Urteil
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vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 14f.) Gebrauch ge-
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macht hätte und entscheidet daher in der Sache selbst (vgl. BGH, Beschluss
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vom 22. Juni 2011 – 5 StR 109/11, Rn. 2).
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e) Wegen des lediglich geringfügigen Erfolges ist es nicht unbillig, den
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Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten
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(§ 473 Abs. 4 StPO).
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Ernemann
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Cierniak
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Bender
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Franke
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Quentin
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