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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 170/16
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vom
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10. Mai 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR170.16.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. November 2015
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a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von
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Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
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b) im Ausspruch über die im Fall 1 verhängte Einzelstrafe
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und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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-3-
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im
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Übrigen freigesprochen. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der
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Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
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§ 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den zu Fall 1 getroffenen Feststellungen bestellte eine Person
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namens „T.
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“ am 6. August 2014 bei dem in D.
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gifthändler „K.
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ansässigen Rausch-
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“ telefonisch 100 Gramm Heroin und 160 Gramm Streckmittel.
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Kurz darauf begaben sich der Angeklagte und „T.
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klagten nach D.
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“ mit dem Pkw des Ange-
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, um die zuvor bestellten Betäubungsmittel abzuholen.
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Nach mehreren zwischen „T.
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“ und „K.
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“ geführten Telefonaten kam es auf
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dem Parkplatz eines Supermarkts zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten, der Person namens „T.
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händler „K.
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“ und dem Zeugen R.
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“ tätig war. Der Zeuge R.
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den Pkw des Angeklagten, während „T.
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der Zeuge R.
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, der für den Rauschgift-
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und der Angeklagte setzten sich in
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“ draußen wartete. Im Pkw übergab
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dem Angeklagten „die Bestellung“ und erhielt von diesem das
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Kaufgeld. Der Angeklagte verbrachte das übernommene Heroin anschließend
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mit seinem Pkw nach O.
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, während „T.
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“ in D.
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verblieb. Das
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Heroin hatte einen Heroinhydrochlorid-Anteil von 25 % und gelangte – wie mit
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„T.
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“ verabredet – in gestreckter Form in den Handel. Von dem Erlös erhielt
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der Angeklagte einen unbekannt gebliebenen Anteil.
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3
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2. Entgegen der Annahme des Landgerichts hat sich der Angeklagte
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nach diesen Feststellungen nur einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben
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mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2
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BtMG, § 27 StGB und eines hierzu in Tateinheit stehenden unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2
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BtMG, nicht aber eines täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig
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gemacht.
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a) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im
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Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt
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sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf
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einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es maßgeblich darauf an, welche
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Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – 3 StR 287/15, Rn. 4;
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Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375 mwN).
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Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, besteht in der Regel auch dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit,
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wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist. Anderes kann nur gelten,
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wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist
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oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts
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hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012,
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375 mwN).
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b) Unter Anwendung dieses Maßstabes hätte die Strafkammer den Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge verurteilen dürfen. Die Tätigkeit des Angeklagten be-
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schränkte sich auf die Fahrt mit „T.
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“ zum Übergabeort nach D.
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, die
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Übergabe des Kaufgeldes, die Entgegennahme des Rauschgifts sowie den ohne Begleitung des „T.
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“ erfolgenden Transport der Betäubungsmittel. Dass er
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am Zustandekommen des Geschäfts oder am Verkauf der Betäubungsmittel
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beteiligt war, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Bestellung erfolgte
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durch „T.
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“. Eine Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem
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Rauschgiftverkäufer „K.
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“ ist nicht belegt.
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Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
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in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe
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zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und täterschaftlicher Besitz derselben zueinander in Tateinheit im Sinne von § 52 StGB
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stehen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014,
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111 mwN).
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§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da
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sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Es
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ist auch auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann,
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welche die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge tragen könnten.
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3. Die im Fall 1 verhängte Einzelstrafe (zwei Jahre Freiheitsstrafe) kann
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nicht bestehen bleiben. Zwar bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen weiter
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nach § 29a Abs. 1 BtMG, da der Gesetzgeber Besitz und Handeltreiben unter
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dieselbe Strafandrohung gestellt hat. Den Strafzumessungserwägungen des
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Landgerichts kann aber nicht entnommen werden, dass es die untergeordnete
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Rolle des Angeklagten im Blick hatte. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass es auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs zur Verhängung einer niedrigeren Einzelstrafe gekommen wäre. Die Aufhebung der
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Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
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Sost-Scheible
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Franke
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Bender
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Mutzbauer
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Quentin
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