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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 147/16
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vom
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25. Mai 2016
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in der Strafsache
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:250516B4STR147.16.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Oktober 2015, soweit es ihn
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betrifft, im Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub,
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt.
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Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte – und der nicht revidierende
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Mitangeklagte – aus den Taten 33.126 Euro erlangt haben und „die Kammer
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nur deshalb nicht auf Verfall bzw. den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil
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dem Ansprüche der – im Einzelnen nachfolgend aufgeführten – Verletzten im
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Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen“.
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Hiergegen richtet sich die mit der Verletzung formellen und materiellen
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Rechts begründete Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat den
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aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet
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im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. a) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 344 Abs. 2 StPO)
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hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 2016
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genannten Gründen keinen Erfolg.
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b) Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Überprüfung stand; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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2. Keinen Bestand hat jedoch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO.
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a) Das Landgericht hat die Summe des vom Angeklagten – und seinem
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Mitangeklagten – durch die Taten jeweils Erlangten durch eine Addition der jeweils erlangten Bargeldsummen sowie des Wertes der entwendeten Schmuckgegenstände ermittelt und die so errechnete Gesamtsumme abzüglich des
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Wertes der an den Geschädigten H.
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zurückgelangten Schmuckstücke
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als den Betrag bezeichnet, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i
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Abs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt. Jedoch hat der
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Tatrichter auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur
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Senatsbeschluss vom 3. November 2015 – 4 StR 403/15, wistra 2016, 152
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mwN). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen
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wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten keinen Anhalt.
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b) Der neue Tatrichter wird sich daher mit den Voraussetzungen für die
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Anwendung von § 73c Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen haben (vgl. zur Systematik von § 73c Abs. 1 StGB BGH, Urteile vom 26. März 2009 – 3 StR
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579/08, NStZ 2010, 86 f., und vom 26. März 2015 – 4 StR 463/14, NStZ-RR
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2015, 176 ff.). Da dem Landgericht bei seiner Entscheidung nach § 111i Abs. 2
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StPO insoweit lediglich ein Wertungsfehler unterlaufen ist, können die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben.
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c) Eine Erstreckung der Aufhebung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten B.
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gemäß § 357 StPO ist nicht geboten. Nach ständiger Rechtspre-
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chung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift des § 357 StPO zwar grundsätzlich auch auf identische sachlich-rechtliche Fehler bei Verfallsentscheidungen anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Rechtsfehler lediglich in der
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Nichterörterung der Härtevorschrift des § 73c StGB besteht, da die Frage, ob
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wegen einer unbilligen Härte oder aufgrund einer Ermessensentscheidung von
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einer Verfallsentscheidung abzusehen ist, auf individuellen Erwägungen beruht
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(vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07, NStZ 2008,
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565, 567 mwN). So liegt es hier.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Franke
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Quentin
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