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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 145/14
vom
3. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2014 gemäß
§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. Oktober 2013 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2.d der Urteilsgründe wegen "versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" verurteilt worden ist; insoweit hat
die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wobei es
in einem Fall beim Versuch blieb, weiter in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen
und wegen Nötigung" unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts
Lüdenscheid vom 19. April 2012 verhängten Einzelstrafen zu der Gesamtfrei-
-3-
heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 hat der Angeklagte sein
Rechtsmittel nachträglich wirksam auf den Fall II.2.d der Urteilsgründe, in dem
er wegen "versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung" verurteilt worden ist, beschränkt (§ 302 Abs. 2 StPO; vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 302 Rn. 29).
2
In Bezug auf diesen Fall stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des
Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2
StPO ein.
3
Die danach verbleibende Überprüfung der Gesamtstrafe auf Sachrüge
hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO). In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der
Senat im Blick auf die Einsatzstrafe von fünf Jahren sowie die Anzahl und Höhe
-4-
der weiteren Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Sost-Scheible
Cierniak
Bender
Franke
Quentin