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No EOL
911 B
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No EOL
911 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 145/08
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vom
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29. Mai 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Bielefeld vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass das Landgericht unter Verkennung
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der Zäsurwirkung des Berufungsurteils des Landgerichts Bielefeld
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vom 23. Mai 2007 nur eine Strafe gebildet hat, beschwert den Angeklagten nicht.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Athing
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Ernemann
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