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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 144/13
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vom
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16. Juli 2013
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1. Die Revisionen der Angeklagten Ö.
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und P.
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gegen das
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Urteil des Landgerichts Münster vom 20. August 2012 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
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a) der Tenor des angefochtenen Urteils dahin klargestellt
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wird, dass
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aa) der Angeklagte P.
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wegen unerlaubter Einfuhr
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von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
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Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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in vier Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten
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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
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Jahren und neun Monaten verurteilt ist,
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bb) der Angeklagte Ö.
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wegen unerlaubter Einfuhr
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von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
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Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten
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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt
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ist,
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-3-
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b) das Urteil im Ausspruch über den Wertersatzverfall dahin
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geändert wird, dass gegen die Angeklagten der Verfall
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von Wertersatz in Höhe von 2.500 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
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2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen
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(P.
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) bzw. zwei Fällen (Ö.
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) und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel-
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treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Ö.
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bzw. einem Fall (P.
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(P.
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)
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) zu „Freiheitsstrafen“ von vier Jahren und neun Monaten
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) bzw. vier Jahren und drei Monaten (Ö.
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) verurteilt und den Verfall
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von Wertersatz angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts
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gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel
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ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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-4-
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I.
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2
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Gegen die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts
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vom 22. Oktober 2012 bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Die
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nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist allerdings nur ganz
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ausnahmsweise bei offenbaren Versehen möglich. Es muss zweifelsfrei feststehen, dass sich hinter der Berichtigung nicht etwa eine nachträgliche sachliche Änderung verbirgt. Daraus folgt, dass eine Berichtigung dann zulässig ist,
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wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten
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klar zu Tage liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Änderung
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ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung offensichtlich ist (BGH, Urteile vom 3. Februar 1959 – 1 StR 644/58, BGHSt 12, 374,
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377; vom 22. November 1960 – 1 StR 426/60 S. 2 f.; vom 29. Januar 1975
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– 3 StR 165/74 S. 3 f.; vom 22. Januar 1981 – 4 StR 97/80 S. 4 f.; Beschluss
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vom 23. November 2004 – 4 StR 362/04 S. 3 f.).
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3
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So liegt der Fall hier. Wie im Berichtigungsbeschluss überzeugend dargelegt wird, war die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben
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mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 8 der Urteilsgründe von
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der Strafkammer beraten und beschlossen worden. Unmittelbar vor der Urteilsverkündung ist die Strafkammer erneut in die Beweisaufnahme eingetreten und
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hat einen Hinweis zur möglichen rechtlichen Würdigung bezüglich dieses Falles
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gegeben. Die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe
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verhielt sich ausdrücklich zu den tatsächlichen Feststellungen, den Strafzumessungsgesichtspunkten und der Einzelstrafe in diesem Fall. Durch die Berichtigung hat die Strafkammer lediglich die äußere Übereinstimmung zwischen dem
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Urteilsspruch und den Urteilsgründen im Sinne des wirklich Beschlossenen
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wieder hergestellt.
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Die aus dem Tenor ersichtliche Klarstellung war gleichwohl geboten, da
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das Landgericht die Angeklagten nur zu „Freiheitsstrafen“ verurteilt hat.
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II.
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Die gegenüber den Angeklagten getroffene Anordnung des Verfalls von
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Wertersatz war im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung zu ändern.
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1. Nach den Feststellungen wurden die Angeklagten P.
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von dem gesondert verfolgten S.
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und Ö.
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angeworben, Drogen aus den Niederlan-
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den nach Deutschland zu transportieren. S.
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versprach ihnen 1.300 bis
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1.400 € pro Fahrt. Die Fahrten liefen so ab, dass der Angeklagte P.
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die Dro-
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gen in seinem Fahrzeug über die Grenze transportierte, wobei ihn eine Frau
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B.
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zur Tarnung begleitete, während der Angeklagte Ö.
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die Fahrt je-
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weils in seinem eigenen Fahrzeug absicherte. Für die Fahrt am 10. November
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2010 (Fall 3 der Urteilsgründe) zahlte S.
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an P.
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zunächst 400 € und später 800 €
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, der jeweils den halben Betrag an Ö.
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abgab. Für die Fahrt am
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23. November 2010 (Fall 4 der Urteilsgründe) erhielt der Angeklagte P.
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über
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einen Mittelsmann 2.200 €; er gab davon 600 € an den Angeklagten Ö.
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und 100 € an Frau B.
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P.
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, 900 € zahlte er zurück an S.
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. Der Angeklagte
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selbst behielt 600 €. Für die Fahrt am 7. Dezember 2010 (Fall 6 der Ur-
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teilsgründe) erhielt zunächst der Angeklagte P.
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er 200 € an den Angeklagten Ö.
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später von S.
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400 € von S.
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, von denen
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weitergab. Beide Angeklagte erhielten
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weitere 800 €, von denen sie 100 € an Frau B.
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gaben;
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den Rest teilten sie sich hälftig. Für die Fahrt am 13. Dezember 2010 (Fall 7 der
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Urteilsgründe) erhielten beide Angeklagte 1.300 € von S.
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wiederum 100 € an Frau B.
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, von denen sie
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gaben und 1.200 € untereinander teilten. Das
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Landgericht hat gegen beide Angeklagte jeweils den Verfall von Wertersatz in
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Höhe von 2.500 € angeordnet, weil sie insgesamt 5.000 € erhalten und hälftig
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unter sich geteilt hätten; die Zahlungen an Frau B.
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seien als „Aufwendun-
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gen“ unter dem Gesichtspunkt des Bruttoprinzips nicht zu berücksichtigen.
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Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte P.
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hatte
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Mitverfügungsmacht an dem Gesamtbetrag von 5.000 €, der Angeklagte
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Ö.
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zumindest Mitverfügungsmacht in Höhe eines Betrages von 3.500 €,
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soweit er nicht, was nahe liegt, nach der Absprache der Angeklagten mit S.
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(UA S. 13) von vornherein auch Mitverfügungsmacht an dem allein dem Angeklagten P.
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übergebenen Geld hatte. In einem solchen Fall haften die Ange-
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klagten beim Verfall bzw. Verfall von Wertersatz als Gesamtschuldner (vgl.
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BGH, Beschluss vom 23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382,
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383; Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 52). Zwar hat
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das Landgericht lediglich den Verfall eines Betrages von jeweils 2.500 € angeordnet, der dem jeweiligen Angeklagten im Ergebnis zugeflossen ist. Da aber
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auch insoweit der jeweils andere Mitangeklagte an diesem Geld zunächst Mitverfügungsmacht hatte, sind die Angeklagten durch die Nichtberücksichtigung
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der Gesamtschuldnerschaft beschwert. Eine Erhöhung der Verfallsanordnung
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auf den Gesamtbetrag scheidet wegen des Verbots der reformatio in peius
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(§ 358 Abs. 2 StPO) aus.
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III.
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8
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Weil das Rechtsmittel nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und ihren eigenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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RiBGH Dr. Franke ist infolge
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Urlaubs ortsabwesend und
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daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
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Mutzbauer
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Bender
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Quentin
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