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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 144/12
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vom
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6. Juni 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten I.
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M.
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wird das
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Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Dezember 2011,
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soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
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a) im Fall 14 der Urteilsgründe mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,
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b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten I.
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M.
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wegen Einschleu-
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sens von Ausländern in drei Fällen sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt
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der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den
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aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich
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unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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1. Die Verurteilung wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB (Fall 14
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der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen.
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3
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a) Danach kaufte der Angeklagte I.
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Staatsangehörigen A.
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200 S an, den S.
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S.
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M.
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von dem italienischen
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für 3.000 Euro dessen Pkw Mercedes Diesel
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erst im Februar 2008 für 37.500 Euro erworben hatte.
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Nach der Übergabe des Pkws in Dortmund am 3. März 2011 veräußerte der
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Angeklagte das Fahrzeug mit „beträchtlichem Gewinn“. Wie zuvor besprochen,
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sollte S.
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den bei der
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A.
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gegen Diebstahl versicherten Pkw
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als gestohlen melden und sich die Versicherungssumme auszahlen lassen. Am
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10. Mai 2011 zeigte S.
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bei der Polizei in P.
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/Italien bewusst wahrheits-
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widrig einen Diebstahl seines Fahrzeugs an.
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4
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b) § 259 Abs. 1 StGB setzt eine Vortat voraus, die zu einer rechtswidrigen Besitzlage an der als Hehlereigegenstand in Betracht kommenden Sache
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geführt hat. Ein Versicherungsnehmer, der eine ihm gehörende versicherte Sache verkauft, um anschließend einen Versicherungsbetrug zu begehen, schafft
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keine rechtswidrige Besitzlage, weil er trotz seiner kriminellen Absichten auch
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weiterhin als Berechtigter verfügt. Der in dem Verkauf liegende Versicherungsmissbrauch gemäß § 265 Abs. 1 StGB (Überlassen) ist daher keine taugliche
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Vortat für eine Hehlerei an der versicherten Sache (BGH, Beschluss vom
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17. November 2011 – 3 StR 203/11, Rn. 8; Beschluss vom 22. Februar 2005
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– 4 StR 453/04,
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NStZ 2005, 447,
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448; Beschluss vom 23. Juli 2008
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– 5 StR 295/08; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 259 Rn. 9).
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5
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c) Eine Berichtigung des Schuldspruchs kommt nicht in Betracht, weil
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das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob S.
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an die Ver-
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sicherung herangetreten und ob es ihm dabei gelungen ist, eine Auszahlung
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der Versicherungssumme zu erwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008
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– 5 StR 295/08). Derartige Feststellungen sind aber erforderlich, um zu entscheiden, ob sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 1,
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§ 27 StGB), Beihilfe zum versuchten Betrug (§ 263 Abs. 2, §§ 22, 27 StGB)
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oder Versicherungsmissbrauch in der Alternative des Beiseiteschaffens der
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versicherten Sache (§ 265 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei
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getroffenen und lediglich zu ergänzenden Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können bestehen bleiben.
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2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei zieht die Aufhebung
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der festgesetzten Gesamtstrafe nach sich.
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Schmitt
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Franke
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Quentin
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