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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 140/16
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vom
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23. Mai 2016
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in der Strafsache
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:230516B4STR140.16.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 4
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StPO beschlossen:
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Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. Dezember 2015 mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag mit den Feststellungen
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aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in
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Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier
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Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit ihrer
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Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
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Die Rüge der Verletzung formellen Rechts greift aus den Gründen der
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Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. März 2016 nicht durch. Das
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Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachbeschwerde Erfolg.
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I.
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3
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Nach den Feststellungen war die Angeklagte mit dem später Geschädigten
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S.
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im Frühsommer 2015 eine Beziehung eingegangen. Beide
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hatten oft Streit, insbesondere warfen sie sich gegenseitig vor, zu viel und zu
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häufig Alkohol zu trinken. Es kam zu gegenseitigen Beleidigungen und Bedrohungen, auch über soziale Netzwerke. Das Paar trennte sich deshalb mehrmals. Am Abend des 13. August 2015 wollte sich die Angeklagte mit
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S.
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treffen, um sich mit ihm zu prügeln. Sie begab sich, bewaffnet mit
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einem Totschläger und einem Messer, zu einer Tankstelle in der Nähe von
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S.
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s Wohnung. Der lehnte es ab, zu der Tankstelle zu kommen. In
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der Nacht vom 27. auf den 28. August 2015 ärgerte sich die Angeklagte über
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eine ihr mit Billigung des
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S.
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übersandte sexuell anzügliche Foto-
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grafie. Sie beschloss, sich an
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S.
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einem Bekannten zur Wohnung des
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zu rächen. Sie ließ sich von
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U.
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fahren, wo sich
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S.
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nach einer Geburtstagsfeier aufhielt. Bei Ankunft der Angeklagten lief
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S.
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mit nacktem Oberkörper vor das Haus, auch
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U.
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lief auf die
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Straße. Die Angeklagte steckte sich ein Messer mit einer Klingenlänge von
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18 cm in den Hosenbund und stieg aus dem Fahrzeug. Gegen 1.30 Uhr traf sie
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auf
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S.
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. Beide schrien sich kurz gegenseitig wütend an. Anschlie-
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ßend stach die Angeklagte
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S.
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mit dem Küchenmesser, das sie mit
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der linken Hand aus ihrem Hosenbund gezogen hatte, einmal horizontal in die
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rechte Seite des Oberkörpers, hierbei wurde auch der rechte Unterarm verletzt.
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Der völlig überraschte
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S.
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sackte zu Boden. Als die Angeklagte An-
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stalten machte, erneut auf ihn einzustechen, lief
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vor
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S.
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U.
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herbei, stellte sich
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und versuchte, der Angeklagten das Messer aus der Hand
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zu schlagen. Es kam zu einer Rangelei, bei der die Angeklagte sinngemäß rief:
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„Lass es, sonst steche ich dich auch ab.“ Schließlich ergriff sie mit dem Messer
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in der Hand die Flucht zum Pkw.
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S.
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hatte eine stark blutende Stichverletzung an der rechten
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Brustkorbwand ungefähr auf der Höhe des siebten Zwischenrippenraums. Die
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Brusthöhle wurde nicht eröffnet und die Lunge nicht verletzt. Der horizontal,
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möglicherweise etwas schräg verlaufende Stichkanal endete im Unterhautfettgewebe. Die Wundtiefe betrug weniger als fünf Zentimeter. Außerdem verursachte das Messer eine ungefähr fünf Zentimeter lange Schnittwunde am
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rechten Unterarm auf der Beugeseite.
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II.
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Das Urteil hat keinen Bestand.
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1. Die Revision beanstandet die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite
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zu Recht. Das Landgericht hat die Annahme, die Angeklagte habe
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S.
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aus Rache für erlittene Demütigungen verletzen wollen und seinen
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Tod billigend in Kauf genommen, nicht in rechtlich tragfähiger Weise begründet.
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Das Urteil enthält keinerlei Ausführungen zur inneren Tatseite des versuchten Tötungsdelikts. Insoweit hätten vorsatzkritische Umstände, insbesondere die zur Tiefe der Verletzung am Oberkörper getroffenen Feststellungen
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sowie der Umstand, dass die Angeklagte, eine Rechtshänderin, das Messer mit
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der linken Hand geführt hat, der Erörterung bedurft. Auch nicht erwogen hat das
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Landgericht, dass sich die Angeklagte bei dem früheren Vorfall, als sie ebenfalls mit einem Messer bewaffnet eine Auseinandersetzung suchte, lediglich mit
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S.
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„prügeln“ wollte und dass sie bei der Tat erheblich unter Alko-
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holeinfluss stand. Umstände, die gleichwohl auf einen bedingten Tötungsvorsatz schließen lassen, sind nicht dargetan.
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2. Im Übrigen hält auch die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs
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der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da das Urteil jegliche Feststellungen
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zum Rücktrittshorizont der Angeklagten vermissen lässt. Nach den bisherigen
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Feststellungen ist nicht ausgeschlossen, dass der Versuch des Totschlags aus
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der insoweit maßgeblichen Sicht der Angeklagten unbeendet war und sie die
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weitere Tatausführung mit ihrer Flucht freiwillig aufgegeben hat. Bis zur ihrer
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Flucht war es
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U.
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nicht gelungen, ihr das Messer aus der Hand zu
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schlagen oder zu treten.
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3. Schließlich begegnet auch die Strafzumessung rechtlichen Bedenken.
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Das Landgericht hat eine Strafrahmenmilderung nach § 213 StGB rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Unter den gegebenen Umständen hätte sich das Gericht aber
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zu der Erörterung gedrängt sehen müssen, ob nicht jedenfalls unter Berücksichtigung der im Rahmen der konkreten Strafzumessung zugunsten der Angeklagten angeführten Strafmilderungsgründe in Verbindung mit dem vertypten Strafmilderungsgrund des § 23 StGB die Voraussetzungen eines sonst minder
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schweren Falles des Totschlages nach § 213 Alt. 2 StGB vorlagen.
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10
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4. Die Aufhebung erfasst nicht den Adhäsionsausspruch (Meyer-Goßner/
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Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 406a Rn. 8 mwN).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Franke
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Quentin
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