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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 127/11
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vom
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8. Juni 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Bielefeld vom 10. Dezember 2010 mit den
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zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Betrugs und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand gegen
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Vollstreckungsbeamte und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der
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Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und
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eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren festgesetzt.
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Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entschei-
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dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
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des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann
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nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht die Unterbringungsanordnung rechtsfehlerfrei auf § 66 Abs. 1 StGB a.F. gestützt und die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.
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durch die Urteile des Landgerichts Traunstein vom 23. Juli 2007 und des Landgerichts Göttingen vom 1. Oktober 1998 als erfüllt angesehen. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob nach der am 1. Januar 2011 - nach Verkündung des angefochtenen Urteils - in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen der Unterbringung in der
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Sicherungsverwahrung ebenfalls erfüllt sind.
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Durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I 2300)
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ist u.a. die Bestimmung des § 66 StGB erheblich umgestaltet worden. Gemäß
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der Übergangsregelung des Art. 316e Abs. 1 EGStGB findet, sofern die für die
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Maßregelanordnung relevanten Anlasstaten vor dem 1. Januar 2011 begangen
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wurden, zwar grundsätzlich das bisherige Recht Anwendung. Anderes gilt indes
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dann, wenn nach neuem Recht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben sind. In diesen
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Fällen ist nach Art. 316e Abs. 2 EGStGB, der auch in der Revisionsinstanz zu
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beachten ist (§ 354a StPO), das neue Recht als das mildere Gesetz anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 Rn. 49; Beschluss
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vom 12. Januar 2011 - 2 StR 642/10 Rn. 2).
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Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB n.F. müssen die in formeller Hinsicht
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für die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erforderlichen Vorverurteilungen jeweils Straftaten zum Gegenstand haben, die in § 66
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis c StGB n.F. bezeichnet sind. Diesen Anforderungen
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genügen die Urteile des Landgerichts Traunstein vom 23. Juli 2007 und des
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Landgerichts Göttingen vom 1. Oktober 1998, auf welche sich die Strafkammer
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für die Bejahung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB
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a.F. gestützt hat, nicht, weil beiden Entscheidungen ausschließlich nicht vom
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Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB n.F. erfasste Delikte zu Grunde lagen. Beide Urteile sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB n.F. nicht mehr geeignet, formell die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu begründen.
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Als Vorverurteilungen, welche den Voraussetzungen des neuen Rechts
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entsprechen, kommen nach den Feststellungen allein die Verurteilungen durch
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das Landgericht Schwerin vom 2. Februar 1995 wegen räuberischen Angriffs
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auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen
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Geiselnahme in zwei Fällen sowie durch das Landgericht Berlin vom 11. August
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1978 u.a. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung in Betracht, wobei das angefochtene
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Urteil weder die Höhe der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin
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vom 11. August 1978 mitteilt, noch die jeweiligen Verbüßungszeiten genau
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feststellt. Die Urteilsausführungen legen es - wie der Generalbundesanwalt in
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seinem Verwerfungsantrag im Einzelnen darlegt - allerdings zumindest sehr
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nahe, dass für die Katalogtaten im Urteil des Landgerichts Berlin vom
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11. August 1978 eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wurde und die Verjährungsregelung des § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB n.F. der
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Berücksichtigung der jeweils abgeurteilten Taten nicht entgegen steht.
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In materieller Hinsicht hat sich die Strafkammer aber - der damaligen
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Rechtslage entsprechend - bei der Feststellung des Hangs neben der neu abgeurteilten Gewalttat zum Nachteil der Eheleute R.
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maßgeblich auf die
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nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. als Symptomtaten gewerteten Straftaten gestützt, welche den Urteilen des Landgerichts Traunstein vom 23. Juli 2007 und
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des Landgerichts Göttingen vom 1. Oktober 1998 zu Grunde lagen, während
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die Verurteilungen durch das Landgericht Berlin vom 11. August 1978 und das
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Landgericht Schwerin vom 2. Februar 1995 in der Gesamtwürdigung des Landgerichts nur am Rande und in summarischer Weise Erwähnung finden. Ob das
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Landgericht bei einer Gesamtbewertung, welche insbesondere die nach neuem
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Recht in formeller Hinsicht zur Begründung der Sicherungsverwahrung gemäß
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§ 66 Abs. 1 StGB n.F. allein in Betracht kommenden Taten aus den Urteilen
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des Landgerichts Berlin vom 11. August 1978 und des Landgerichts Schwerin
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vom 2. Februar 1995 in den Blick zu nehmen und damit auf anders gewichteter
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tatsächlicher Grundlage zu erfolgen hätte, ebenfalls zur Bejahung eines Hangs
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des Angeklagten gelangt wäre, vermag der Senat den Urteilsgründen mit hinreichender Sicherheit nicht zu entnehmen. Die Unterbringung des Angeklagten
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in der Sicherungsverwahrung bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung.
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Bei der neuerlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der
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Sicherungsverwahrung werden die Anforderungen zu beachten sein, die das
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Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 für die befristete weitere Anwendung des § 66 StGB alter und neuer Fassung
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aufgestellt hat (vgl. Rn. 172 der Entscheidung).
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Ernemann
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Roggenbuck
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Bender
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Mutzbauer
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Quentin
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