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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 126/12
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vom
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3. Juli 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2012 gemäß § 46 Abs. 1,
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§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren,
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wird verworfen.
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2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. November 2011 wird verworfen.
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3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
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Tateinheit mit schwerer sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Einziehung eines Schraubendrehers angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision
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des Angeklagten. Das Rechtsmittel sowie der von einem weiteren Verteidiger
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des Angeklagten ferner gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist haben keinen Erfolg.
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-3-
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2
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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist ist
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unzulässig, weil das Rechtsmittel - wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. April 2012 zutreffend dargelegt hat - rechtzeitig begründet
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wurde. Er ist daher nicht nur gegenstandslos, sondern - weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet - unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 553/11 mwN).
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3
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2. Die Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. April 2012 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des
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§ 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:
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4
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Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe,
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dass der Angeklagte bei den Stichen in den Kopf des Nebenklägers einerseits
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mit dem von der Strafkammer "zumindest" festgestellten bedingten Tötungsvorsatz gehandelt hat, er aber andererseits für den Fall, dass dieser Erfolg nicht
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eintreten sollte, die tatsächlich eingetretenen schweren Folgen im Sinne des
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§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB als sichere Folgen seiner Handlungen vorausgesehen
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hat (vgl. zum Vorliegen von direktem Tötungsvorsatz und wissentlichem Herbeiführen der schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB: BGH, Urteile vom
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-4-
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22. Januar 1997 - 3 StR 522/96, NStZ 1997, 233, 234; vom 14. Dezember 2000
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- 4 StR 327/00, NJW 2001, 980, 981, und vom 25. Juni 2002 - 5 StR 103/02,
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BGHR StGB § 226 Abs. 2 schwere Körperverletzung 2).
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Bender
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Schmitt
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Quentin
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