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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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4 StR 124/14
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vom
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5. November 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen fahrlässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November
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2015, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Sost-Scheible,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Roggenbuck,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Cierniak,
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Dr. Mutzbauer,
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Dr. Quentin
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als beisitzende Richter,
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Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
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– in der Verhandlung –,
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Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
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– bei der Verkündung –
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als Vertreterinnen des Generalbundesanwalts,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Prof. Dr. rer. nat.
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A.
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als Sachverständiger
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– in der Verhandlung –
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– in der Verhandlung –
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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,
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Hagen vom 1. August 2013 aufgehoben
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a) im Strafausspruch mit den Feststellungen,
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b) soweit gegen den Beschwerdeführer der Verfall von
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Wertersatz in Höhe von mehr als 616 € angeordnet
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worden ist; die weiter gehende Verfallsanordnung entfällt.
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2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass 50 Tütchen „Jamaican
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Gold Extreme“ und zwei Tütchen „VIP“ eingezogen werden.
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3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
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4. Im Umfang der Aufhebung zu Ziffer 1. a) wird die Sache
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zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
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Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht – Strafrichter – Iserlohn zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen unerlaubten
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe
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von 190 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
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Es hat ferner den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.452 € und die Einziehung von zwölf Tütchen „Jamaican Gold Extreme“ und zwei Tütchen „VIP“ angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und
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der Staatsanwaltschaft sind jeweils auf die Sachrüge gestützt. Während der
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Angeklagte seinen Freispruch auch in den Verurteilungsfällen anstrebt, begehrt
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die Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine Verurteilung u.a. wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge. Insoweit wird das Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Die Revisionen erzielen jeweils den aus der Urteilsformel ersichtlichen
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Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet.
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I.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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3
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Der Angeklagte betreibt in I.
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ein Ladengeschäft, in dem er unter
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anderem Zubehör für den Konsum von Cannabis vertreibt. Spätestens im Jahr
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2010 beschloss der Angeklagte, der nicht über eine Erlaubnis zum Umgang mit
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Betäubungsmitteln verfügt, gewinnbringend Kräutermischungen anzubieten, die
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synthetische Cannabinoide enthielten. Wegen der cannabisähnlichen Wirkung
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werden diese Kräutermischungen in Szenekreisen als Rauschmittel konsumiert,
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hauptsächlich geraucht. Die Kräutermischungen enthalten getrocknetes Pflanzenmaterial, auf das synthetische Cannabinoide wie JWH-018, JWH-019 und
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JWH-073 aufgesprüht werden. Die Wirkstoffe sind üblicherweise in den Kräutermischungen nicht gleichmäßig verteilt. Der Konsument kann weder erkennen, welches der in der Wirkungsweise unterschiedlich starken synthetischen
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Cannabinoide aufgesprüht wurde, noch dessen Menge.
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Dem Angeklagten war bekannt, dass die Kräutermischungen zum Konsum durch Rauchen verwendet wurden und dass diese eine bewusstseinsverändernde Wirkung hatten, sofern sie synthetische Cannabinoide enthielten. Mit
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den jeweiligen Lieferungen wurden ihm von seinem Lieferanten Analysenbefunde übersandt, die auswiesen, dass weder synthetische noch pflanzliche
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Cannabinoide in dem untersuchten Probematerial gefunden werden konnten.
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Die von den Herstellern dem Labor übersandten Proben enthielten nämlich
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– was der Angeklagte nicht wusste – im Gegensatz zu den tatsächlich vertriebenen Produkten keine synthetischen Cannabinoide.
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Am 5. Oktober 2011 erwarb der Angeklagte bei einer belgischen Firma
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30 Tütchen der Kräutermischung „VIP“ zu jeweils drei Gramm (Fall 1). Die
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Tütchen enthielten das zum Tatzeitpunkt noch nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende JWH-210 und 10,2 % des dem Betäubungsmittelgesetz
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unterfallenden JWH-019, mithin bezogen auf die Gesamtmenge 9,18 Gramm
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JWH-019. Am 17. Oktober 2011 erwarb der Angeklagte bei demselben Lieferanten 50 Tütchen der Kräutermischung „Jamaican Gold Extreme“ zu jeweils drei Gramm (Fall 2). Auch diese Kräutermischung enthielt JWH-210 und
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JWH-019. Bei einem Wirkstoffgehalt von 9,9 % JWH-019 betrug die reine Wirkstoffmenge der Gesamtlieferung 14,85 Gramm JWH-019. Der Angeklagte hielt
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es zum Zeitpunkt der Bestellungen für möglich, dass die Kräutermischungen
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„Jamaican Gold Extreme“ und „VIP“ Stoffe enthielten, die dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen, nahm dies aber nicht billigend in Kauf. Von der Kräuter-
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mischung „VIP“ verkaufte der Angeklagte mit Gewinn 28 Tütchen für jeweils
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22 €, so dass er 616 € einnahm. Zu Verkäufen der Kräutermischung „Jamaican
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Gold Extreme“ kam es nicht. Bei einer Durchsuchung am 20. Oktober 2011
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wurden aus den vorgenannten Lieferungen im Ladengeschäft des Angeklagten
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zwei Tütchen „VIP“ und zwölf Tütchen „Jamaican Gold Extreme“ sichergestellt.
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Weitere 38 Tütchen „Jamaican Gold Extreme“ aus dem Geschäft vom 17. Oktober 2011 wurden in der Privatwohnung des Angeklagten gefunden.
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2. Das Landgericht hat den Sachverhalt wie folgt bewertet:
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Der Angeklagte habe bewusst fahrlässig gehandelt. Er habe es für möglich gehalten, dass die am 5. und 17. Oktober 2011 erworbenen Kräutermischungen „VIP“ und „Jamaican Gold Extreme“ dem Betäubungsmittelgesetz
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unterfallende Stoffe enthielten und es pflichtwidrig unterlassen, eigene tragfähige Erkundungen über die vorgenannten Produkte einzuholen. Eine am 11. Oktober 2010 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgte Durchsuchung des Ladengeschäfts und der Privaträume des
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Angeklagten, die Kenntnis von der Nutzung der Kräutermischungen als
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Rauschmittel und der Hinweis in den Analysebefunden, dass diese sich jeweils
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nur auf die eingesandten Proben bezögen, hätten das Vertrauen in die Redlichkeit der Hersteller erschüttert und ihm Anlass für eigene Nachforschungen gegeben.
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Das Landgericht hat – sachverständig beraten – den Grenzwert der nicht
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geringen Menge von JWH-019 mit 2,62 Gramm (350 Konsumeinheiten zu je
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7,5 Milligramm) angesetzt. Die Gefährlichkeit von JWH-019 sei höher als die
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von Cannabis, aber geringer als jene von Amphetamin. Bei der Strafzumessung
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hat das Landgericht maßgeblich berücksichtigt, dass die nicht geringe Menge in
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beiden Fällen in erheblicher Weise überschritten sei und hat für das fahrlässige
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Handeltreiben mit der Kräutermischung „VIP“ eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen und für das fahrlässige Handeltreiben mit „Jamaican Gold Extreme“
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eine solche von 150 Tagessätzen verhängt. Bei der Anordnung des Wertersatzverfalls ist die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe versehentlich
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davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht nur 28 Tütchen „VIP“ zu je
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22 €, sondern auch 38 Tütchen „Jamaican Gold Extreme“ zum Preis von je 22 €
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verkauft habe.
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II.
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Das Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
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1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Wirkstoff JWH-019 wurde durch die 24. BtMÄndV vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I 2009, 3944) mit Wirkung vom 22. Januar 2010 in die Liste der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen und war deshalb
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zum jeweiligen Tatzeitpunkt Betäubungsmittel.
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Das Landgericht hat zu Recht einen Sorgfaltspflichtverstoß des Angeklagten angenommen. Derjenige, der am Handel teilnimmt, muss sich darum
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kümmern, ob seine Stoffe Betäubungsmittel sind (Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29
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Rn. 2043). Die dem Angeklagten vom Lieferanten überlassenen Laborbefunde
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bezogen sich ausweislich der Urteilsgründe für den Angeklagten erkennbar jeweils nur auf die vom Lieferanten eingereichte und untersuchte Einzelprobe.
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Dass die zum Verkauf angebotenen Kräutermischungen „weder synthetische
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noch pflanzliche Cannabinoide“ (UA 7) enthielten, war angesichts ihrer dem
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Angeklagten bekannten und bezweckten Verwendung in der Konsumentenszene als Cannabis ersetzendes Rauschmittel fernliegend. Besondere Umstände, warum der Angeklagte auf ein redliches Verhalten seines Lieferanten bei
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der Einsendung der Proben an das Labor vertrauen konnte, hat das Landgericht nicht festgestellt, insbesondere hat er in keinem Fall eine eigene Kontrolluntersuchung der erworbenen Stoffe veranlasst.
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2. Hingegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht
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stand.
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a) Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass
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in den abgeurteilten Fällen der in den Kräutermischungen „VIP“ und „Jamaican
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Gold Extreme“ enthaltene Wirkstoff JWH-019 jeweils die Grenze der nicht geringen Menge i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erreicht hat. Der Senat setzt jedoch – insoweit abweichend vom Landgericht – den Grenzwert der nicht geringen Menge für JWH-019 auf eine Wirkstoffmenge von 6 Gramm fest.
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Hierbei bezieht sich der Senat auf die in ständiger Rechtsprechung vom
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Bundesgerichtshof angewandte Methode (vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89, und vom 17. November 2011 – 3 StR
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315/10, BGHSt 57, 60). Danach ist der Grenzwert der nicht geringen Menge
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eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und -intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987
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– 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so
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errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das
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Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere sei-
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nes Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden
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Potentials zu bemessen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08,
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BGHSt 53, 89). Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden
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Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318, 322,
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und vom 17. November 2011 – 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60, 64).
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aa) Zur Wirkung und zur Gefährlichkeit von JWH-019 hat der Senat ein
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Gutachten
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Prof. Dr. rer. nat.
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des
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A.
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eingeholt. Danach ergibt sich Folgendes:
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(1) Die Wirkstoffe JWH-018 und CP 47,497-C8 waren als Hauptwirkstoffe
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in den sog. „Spice“-Produkten der ersten Generation enthalten. Nach deren
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Aufnahme in Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz wurden sie in den Nachfolgeprodukten sehr schnell durch JWH-073 ersetzt. Im weiteren Verlauf wurde
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eine Vielzahl teils geringfügig, teils stärker modifizierter Substanzen in entsprechenden Produkten gefunden. JWH-019 [chemische Bezeichnung: (Naphthalin1-yl)(1-hexyl-1H-indol-3-yl)methanon] wurde erstmals im Oktober 2010 in einer
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Kräutermischung nachgewiesen. Es handelt sich wie bei JWH-018 um ein nach
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dem amerikanischen Chemiker
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H.
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benanntes vollsynthetisches
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Aminoalkylindol, das bisher nicht in klinischen Studien am Menschen getestet
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wurde. Die Erkenntnismöglichkeiten zur pharmakologischen Wirkung der synthetischen Cannabinoide beschränken sich auf einzelne wissenschaftliche
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Selbstversuche und Fallberichte, in denen neben einer ausführlichen klinischen
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Beschreibung auch eine umfassende toxikologische Analytik durchgeführt wurde, die einen kausalen Zusammenhang zwischen Wirkstoffaufnahme und Symptomatik belegen. Zudem stehen Daten aus Rezeptorbindungsstudien sowie
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Ergebnissen aus in vivo-Studien (vor allem am Mausmodell) zur Verfügung,
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wobei eine Übertragung der daraus gezogenen Schlüsse auf den Menschen
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nur eingeschränkt möglich ist.
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(2) Nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen wird die Wirkung
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der synthetischen Cannabinoide wie bei dem Wirkstoff der Cannabispflanze
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über das Endocannabinoidsystem vermittelt. Diese vergleichbare Wirkungsweise hat trotz unterschiedlicher chemischer Zusammensetzung zur Sammelbezeichnung als synthetische „Cannabinoide“ geführt. Das Endocannabinoidsystem ist nicht nur beim Menschen, sondern auch bei Wirbeltieren und
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Fischen vorhanden und an verschiedensten, teilweise sehr komplexen Prozessen beteiligt. Der Wirkstoff bindet an die Cannabinoid-Rezeptoren CB1, der in
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hoher Dichte im zentralen Nervensystem vorhanden ist, und CB 2, der sich vorwiegend in Zellen des Immunsystems findet. Aufgrund der lipophilen Eigenschaften der Substanzen können sie die Blut-Hirn-Schranke ungehindert passieren. Durch die Bindung an den Rezeptor wird die Signalübermittlung in der
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zugehörigen Zelle aktiviert. Anhand des Ausmaßes der Aktivierung („intrinsische Aktivität“) kann zwischen einem vollen Agonisten und einem nur partiellen
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Agonisten unterschieden werden.
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Anders als der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol, der am CB1-Rezeptor nur
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als partieller Agonist bindet, wirkt JWH-018 dort als voller Agonist. Dies führt
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dazu, dass dieser Wirkstoff wesentlich stärkere Effekte, auch solche lebensbedrohlicher Art, erzeugen kann. Es tritt – anders als bei Tetrahydrocannabinol –
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keine Sättigung ein, vielmehr werden die Wirkungen, also auch die unerwünschten Nebenwirkungen durch eine höhere Dosierung verstärkt. JWH-073
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hat nicht so starke Wirkungen und ist deshalb ein Teilagonist. Für JWH-019
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liegen keine gesicherten Daten vor, der Wirkstoff scheint sich tendenziell ähnlich wie JWH-073 zu verhalten.
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(3) Ein weiterer Unterschied zwischen synthetischen Cannabinoiden
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einerseits und Tetrahydrocannabinol andererseits liegt in der Potenz, d.h. im
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Maß der für die zum Erzielen einer Wirkung erforderlichen Dosis. JWH-018
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weist gegenüber Tetrahydrocannabinol eine deutlich – etwa drei- bis vierfach –
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höhere Potenz auf, d.h., dass das Maß der Wirkstärke etwa drei- bis viermal so
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hoch anzusiedeln ist. Demgegenüber weist der Wirkstoff JWH-073, der sich von
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JWH-018 chemisch-strukturell nur geringfügig unterscheidet, nach bisherigen
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wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere aufgrund einer Studie an Rhesusaffen, eine eher dem Tetrahydrocannabinol vergleichbare Potenz auf. Mit
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Blick auf die identische Rezeptoraffinität sowie angesichts des strukturell vergleichbaren Molekülaufbaus von JWH-073 und JWH-019 und des Umstands,
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dass beide Teilagonisten sind, dürfte JWH-019 eine ähnliche oder gleiche Potenz wie JWH-073 haben.
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bb) Der 1. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR
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302/13, zur Veröffentlichung in BGHSt 60, 134 vorgesehen – die nicht geringe
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Menge für das synthetische Cannabinoid JWH-073 auf eine Wirkstoffmenge
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von sechs Gramm festgesetzt. Dabei hat der 1. Strafsenat die Festsetzung des
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Grenzwerts der nicht geringen Menge weder an einer äußerst gefährlichen Dosis noch an einer durchschnittlichen Konsumeinheit ausgerichtet, weil zu beiden
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Mengeneinheiten derzeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse
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vorliegen. Er hat die nicht geringe Menge vielmehr aus den in jenem Urteil näher dargelegten Gründen durch den Vergleich mit Tetrahydrocannabinol bestimmt (Urteil vom 14. Januar 2015 aaO Rn. 47 ff.).
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Maßgeblich waren hierfür im Vergleich zu Tetrahydrocannabinol, für das
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der Grenzwert der nicht geringen Menge bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol
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– entsprechend 500 Konsumeinheiten à 15 Milligramm – angenommen wird
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(vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8), die höhere
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bzw. vergleichbare Potenz des jeweiligen Wirkstoffs, die gesteigerte Gefährlichkeit aufgrund weiter gehender unerwünschter Nebenwirkungen und deren
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wesentlich höhere Auftretenswahrscheinlichkeit (Urteil vom 14. Januar 2015
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aaO Rn. 56 ff., 92 ff.).
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cc) Der Senat hat sich bei der Bestimmung der nicht geringen Menge
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des Wirkstoffs JWH-019 der Vorgehensweise des 1. Strafsenats angeschlossen
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und den Grenzwert der nicht geringen Menge durch einen Vergleich mit
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JWH-073 auf dieselbe Menge wie bei dieser Substanz festgelegt.
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b) Der Strafausspruch unterliegt danach der Aufhebung. Das Landgericht
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hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass im Fall der Kräutermischung
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„VIP“ die nicht geringe Menge um das 3,5-fache und im Fall der Kräutermischung „Jamaican Gold Extreme“ um das 5,5-fache überschritten ist. Dies
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trifft bei einem Grenzwert von 6 Gramm nicht zu.
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3. Auch die über den Betrag von 616 € hinausgehende Anordnung von
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Wertersatzverfall hat keinen Bestand.
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Die Höhe des nach § 73a Satz 1 StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrages bestimmt sich nach dem Wert des nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus
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der Tat Erlangten, dessen Verfall aus den in § 73a Satz 1 StGB genannten
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Gründen nicht mehr angeordnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom
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10. September 2002 – 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; MüKo-StGB/Joecks,
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2. Aufl., § 73a Rn. 14 mwN). Die Wertbestimmung erfolgt nach dem Bruttoprinzip, sodass bei Rauschgiftgeschäften, wie sie hier in Rede stehen, der tatsächlich erzielte Verkaufserlös – ohne Abzug von Einkaufspreis, Transportkos-
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ten etc. – anzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 – 4 StR 135/99,
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NStZ-RR 2000, 57, 58 mwN).
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Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von der von ihm zu Handelszwecken angekauften Kräutermischung „VIP“ lediglich 28 Tütchen zu je
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22 € veräußert, so dass ihm 616 € zugeflossen sind. Der vom Landgericht angeordnete Wertersatzverfall von 1.452 € beruhte, wie die Strafkammer in den
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Urteilsgründen ausgeführt hat, auf der irrigen Annahme, der Angeklagte habe
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auch 38 Tütchen der Kräutermischung „Jamaican Gold Extreme“ zu je 22 € verkauft. Der Senat ändert den Rechtsfolgenausspruch entsprechend ab.
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III.
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Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt lediglich zur Abänderung
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der Einziehungsentscheidung. Darauf, dass Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten der Angeklagten wirken (§ 301 StPO), kommt es nach
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dem Erfolg der Revision des Angeklagten nicht mehr an (BGH, Urteil vom
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14. August 2014 – 4 StR 163/14, NJW 2014, 3382, 3384 mwN). Im Übrigen ist
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das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unbegründet.
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1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wegen fahrlässigen
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich
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und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist,
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dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des
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erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann
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vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung
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nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (u.a. BGH, Urteile vom 27. Januar
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2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, und vom 4. November 1988 – 1 StR
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262/88, BGHSt 36, 1, 9 f.). Vertraut der Täter darauf, die für möglich gehaltene
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Folge werde nicht eintreten, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an,
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ob er das ernsthaft konnte. Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist bei der Prüfung, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, eine
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Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (st. Rspr.;
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vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 mwN);
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sowohl das Wissens- als auch das Willenselement muss grundsätzlich in jedem
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Einzelfall geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden.
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b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird das landgerichtliche
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Urteil gerecht. Die Strafkammer hat die rechtlichen Grundlagen für die Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit zutreffend gesehen und beachtet und eine entsprechende Gesamtwürdigung vorgenommen.
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Ihre Bewertung, bedingter Vorsatz sei insbesondere aufgrund der offenen Vertriebsstruktur nicht erwiesen, weist keinen Rechtsfehler auf. Das Vorbringen der
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Beschwerdeführerin erschöpft sich demgegenüber in einer eigenen Bewertung
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der festgestellten Tatsachen.
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2. Die Anordnung der Einziehung hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht
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stand. Das Landgericht hat bei der Anordnung der Einziehung ersichtlich – wie
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bei der Anordnung des Wertersatzverfalls – übersehen, dass der Angeklagte
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38 Tütchen „Jamaican Gold Extreme“ nicht verkauft, sondern in seiner Privatwohnung aufbewahrt hat. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer, wenn
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sie sich dieses Umstandes bewusst gewesen wäre, nach ihrem Ermessen von
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der Einziehung abgesehen hätte, denn eine Freigabe der Betäubungsmittel wäre rechtsfehlerhaft gewesen. Er hat deshalb die Einziehungsanordnung entsprechend geändert.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Cierniak
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Quentin
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