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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 114/07
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vom
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16. Mai 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung,
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 gemäß §§ 349
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Abs. 2, 430 Abs. 1 StPO beschlossen:
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1.
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 20. November 2006 wird mit der Maßgabe
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als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der Digitalkamera "Smart R 507" und des Laptops
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"HP Pavillion ZE 2000" nebst 2 CD-Rom entfällt.
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2.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung
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festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Die Überprüfung des Urteils hat im
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Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 abs. 2
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StPO).
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Tepperwien
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Kuckein
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Ernemann
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Athing
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Sost-Scheible
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