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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 108/08
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und
4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19. November 2007 aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung
zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (§§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 26 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung
schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanović
Kuckein
Mutzbauer