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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 108/08
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vom
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8. Juli 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
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u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19. November 2007 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der
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Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte
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des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB) in Tateinheit
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mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig
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ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche
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Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel erfordert (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4
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Satz 1 Urteilsformel 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 51. Aufl.
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§ 260 Rdn. 25).
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-3-
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Kuckein
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Mutzbauer
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