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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 102/11
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vom
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31. März 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. März 2011 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Essen vom 15. Oktober 2010 im Ausspruch
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über den Verfall von Wertersatz aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens
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mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt; ferner hat es gegen
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sie den Verfall von Wertersatz nach § 73a StGB in Höhe von 40.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision,
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mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur
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zum Ausspruch über den Wertersatzverfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Der Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von 40.000 Euro kann
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nicht bestehen bleiben.
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-3-
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Nach den Feststellungen hat die Angeklagte anlässlich ihrer Vermitt-
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3
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lungstätigkeit insgesamt 40.500 Euro als Kaufpreis für gelieferte Drogen von
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M.
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C.
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B.
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entgegengenommen und an den holländischen Drogendealer
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weitergeleitet. Dieser zahlte ihr hierfür Vermittlungsprovisionen in
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unterschiedlicher Höhe.
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4
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Zwar hat das Landgericht danach rechtsfehlerfrei angenommen, dass die
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Angeklagte aus den angeklagten und abgeurteilten beiden Fällen unmittelbar
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insgesamt 40.500 Euro im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat (vgl.
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BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566).
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Sie hat das "Kaufgeld in ihre Verfügungsgewalt ohne Kontroll- oder
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Überwachungsmaßnahmen" gebracht (UA 8).
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Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hätte das
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Landgericht unter den gegebenen Umständen aber nach § 73c Abs. 1 Satz 2
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Fall 1 StGB prüfen müssen, ob die Wertersatzverfallsanordnung ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 1984 – 3 StR
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333/84, BGHSt 33, 37, 39 f.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02,
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NStZ-RR 2003, 75, vom 7. November 2002 - 4 StR 247/02, NStZ-RR 2003, 144
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und vom 14. Mai 2008 - 3 StR 136/08). Die Angeklagte leitete die von ihr vereinnahmten Erlöse an C.
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weiter und lebte bis zu ihrer Festnahme von
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Sozialleistungen. Die Entscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Fall 1 StGB liegt
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im Ermessen des Tatgerichts; der Senat kann sie daher im Revisionsverfahren
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nicht nachholen.
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Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es bei dieser Sachlage nicht
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(§ 353 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07,
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NStZ 2008, 565, 566).
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Ernemann
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Solin-Stojanović
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Franke
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Cierniak
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Mutzbauer
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