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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 ARs 2/09
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vom
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27. Januar 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u.a.
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hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 386/08 -
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlossen:
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Rechtsprechung des Senats steht der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden Senats nicht entgegen.
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Der Senat erachtet es für nicht zulässig, allein deshalb, weil eine
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nachträgliche Gesamtstrafenbildung analog § 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung von im Ausland verhängten Strafen ausscheidet,
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einen "Härteausgleich" in Form eines bezifferten Abschlags von
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einer fiktiv gebildeten Gesamtstrafe mit der Folge zu gewähren,
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dass die Bindung an die gesetzlichen Strafrahmen entfällt und im
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Einzelfall auch die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden kann. Vielmehr kommt in diesen Fällen eine als "Härteausgleich" bezeichnete Milderung lediglich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe nach § 46 StGB unter Einhaltung der
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gesetzlichen Strafrahmen in Betracht.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Kuckein
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Mutzbauer
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