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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 95/06
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vom
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19. April 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Lüneburg vom 14. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
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Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Aufklärungsrüge in Verbindung mit der Vernehmung der Zeugin
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S.
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ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 18. April 2006 jedenfalls unbegründet, weil im Hinblick
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auf das Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt auf der geltend gemachten Verletzung von § 70 StPO das Urteil nicht beruhen kann.
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Tolksdorf
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Winkler
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von Lienen
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Pfister
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Hubert
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