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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 85/15
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vom
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16. April 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2015 einstimmig
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
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vom 7. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
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des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
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zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO);
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jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils, soweit es
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diesen Angeklagten betrifft, dahin abgeändert, dass der Angeklagte des
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besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und
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mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO
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analog).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
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Senat:
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Soweit das Landgericht den Angeklagten einer tateinheitlich hinzutretenden Körperverletzung (lediglich) nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig
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gesprochen hat, ist weder ein Strafantrag gestellt noch das besondere
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öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 StGB).
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Indes tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insoweit eine Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener
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gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), denn sein zu
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den Verletzungen führendes Umklammern des auf dem Beifahrersitz
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befindlichen Geschädigten von hinten während der Pkw-Fahrt entsprach dem gemeinsamen Tatplan mit dem das Fahrzeug steuernden
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Mitangeklagten.
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht
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dem nicht entgegen, denn bereits die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2014 hatte dem Angeklagten die Fixierung des
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Geschädigten von hinten während der Fahrt u.a. als gemeinschaftlich
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mit dem Mitangeklagten begangene gefährliche Körperverletzung im
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Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Last gelegt.
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Becker
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RiBGH Hubert befindet sich
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im Urlaub und ist daher
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gehindert zu unterschreiben.
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Becker
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Mayer
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Schäfer
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Spaniol
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