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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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3 StR 61/02
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vom
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15. Dezember 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember
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2005, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Tolksdorf,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Winkler,
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Pfister,
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von Lienen,
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Becker
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt
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in der Verhandlung,
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Richter am Landgericht
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bei der Verkündung
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. November 2001 wird
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a) das Verfahren in den Fällen II. 5. (betreffend 600 Ecstasytabletten), 14. und 18. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
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notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
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Last,
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b) der Angeklagte im Fall II. 20. freigesprochen; insoweit fallen
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die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der
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Staatskasse zur Last,
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c) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
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der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen und des
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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in fünf Fällen schuldig ist, und
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d) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen und wegen Handeltreibens
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mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen
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gerichtete Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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1. In den Fällen II. 5. (600 Ecstasy-Tabletten), 14. und 18. der Urteilsgründe hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
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nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Feststellung der nicht geringen
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Menge nicht unproblematisch erscheint.
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2. Im Fall II. 20. ist der Angeklagte vom Vorwurf vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freizusprechen. Hier hatte
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der Angeklagte einen Freund beauftragt, die Telefonnummer eines "A.
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" zu
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erkunden, um festzustellen, ob er etwas von ihm kaufen könne. Hierbei handelt
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es sich zwar auch um eine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete
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Tätigkeit, doch ist sie noch weit im Vorfeld des beabsichtigten, noch nicht näher
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konkretisierten Drogenumsatzes angesiedelt und wird daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Vorbereitungsstadium des Handeltrei-
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bens zugerechnet (vgl. BGH - Großer Senat, Beschl. vom 26. Oktober 2005 GSSt 1/05 - S. 19, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
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3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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a) Der Angeklagte hat sich auch im Fall II. 19. des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, weil
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er einen Freund beauftragt hatte, ihm 10.000 Ecstasy-Tabletten zu einem Preis
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von 9.000 DM zu besorgen. Ungeachtet seiner Zweifel, ob dieser dazu in der
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Lage sei, hat er damit ernsthafte Ankaufsbemühungen unternommen. Entgegen
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den Bedenken des Senats (Vorlagebeschluss vom 13. Januar 2005, NJW 2005,
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1589) ist bei einem solchen Sachverhalt das Handeltreiben vollendet (Beschl.
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vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
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b) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. März
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2002 im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist in den nach der vorgenommenen Teileinstellung verbliebenen Fällen die nicht geringe Menge auch bei
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Zugrundelegung des zutreffenden Grenzwertes von 30 g MDMA-Base (BGHSt
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42, 255) rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Insoweit hat es daher keine Auswirkung, dass das Landgericht von einem nicht mehr der Rechtsprechung entsprechenden Wert von 24 g MDMA-Base ausgegangen war.
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4. Der Wegfall von vier der 21 Fälle führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, welche Jugendstrafe aus
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erzieherischen Gründen im jetzigen Zeitpunkt noch geboten ist. Er wird dabei
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die zwischenzeitliche Entwicklung des Angeklagten und hier auch den Um-
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stand, dass das Revisionsverfahren außerordentlich lange gedauert hat, ohne
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dass dies der Angeklagte zu vertreten hätte, zu berücksichtigen haben. Vom
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Eingang der Sache beim Senat bis zur Entscheidung sind etwa drei Jahre und
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neun Monate vergangen. Bereits die damit verbundene außergewöhnliche Verfahrensdauer, die sich nach Erlass des angefochtenen Urteils ergeben hat,
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muss sich in erheblicher Weise zu Gunsten des Angeklagten auswirken. Es
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kommt hinzu, dass in dieser Verfahrensdauer ein Zeitraum enthalten ist, der als
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Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bewertet werden muss. Zwar kann die Durchführung eines Vorlageverfahrens zum Großen
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Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen nach § 132 GVG als solche eine
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Verfahrensverzögerung nicht begründen. Die Aufgabe des Bundesgerichtshofs
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besteht nicht nur darin, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen zu
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überprüfen, sondern auch zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung und zu einer
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geordneten Fortentwicklung des gesetzten Rechts beizutragen. Der Senat hat
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in diesem und in einem ähnlichen Fall Anlass gesehen, die Frage der Definition
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des Begriffs des Handeltreibens und insbesondere die Abgrenzung von Versuch und Vollendung zum Gegenstand eines solchen Vorlageverfahrens zu
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machen. Wegen der großen Bedeutung dieser Rechtsfragen und ihrer Schwierigkeit erforderte das vorausgehende Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG
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ebenso wie das Vorlageverfahren selbst eine intensive und zeitraubende Befassung zunächst sämtlicher Strafsenate des Bundesgerichtshofs und sodann
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des Großen Senats. Gleichwohl hätte das gesamte Revisionsverfahren einschließlich Anfrage- und Vorlageverfahren nach § 132 GVG in deutlich kürzerer
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Zeit abgeschlossen sein müssen. Es wird Aufgabe des neuen Tatrichters sein,
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diese Verfahrensverzögerung, die nach Einschätzung des Senats mit eindreiviertel Jahren zu veranschlagen ist, angemessen zu kompensieren (vgl. BGH
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NStZ 1999, 181).
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Tolksdorf
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Winkler
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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