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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 56/05
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vom
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15. März 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Düsseldorf vom 27. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Der Angeklagte hat durch das Bedrohen des Opfers mit der geladenen
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Gaspistole und der Abgabe des Schusses vor Verlassen des Tatorts
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die Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet (vgl. BGHSt
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48, 197). Daß das Landgericht ihn gleichwohl nur nach §§ 255, 250
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Abs. 1 Nr. 1 a StGB verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
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Tolksdorf
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Miebach
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Becker
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Winkler
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Hubert
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