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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 53/02
URTEIL
vom
23. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
,
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Oktober 2001 und ihre sofortigen
Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten
Urteils sowie gegen die Entscheidung über die Entschädigung
des Angeklagten werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten durch
diese entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Raubes und der tateinheitlich damit begangenen schweren Körperverletzung zum
Nachteil des Zeugen S.
freigesprochen.
Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer
- vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision, mit der die Beweiswürdigung des Landgerichts aus sachlich-rechtlichen Erwägungen beanstandet
wird. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht hat
ausschließen können, daß der Zeuge S.
dem Angeklagten am Vorabend
des Tattages freiwillig zwei Schmuckstücke ausgehändigt hatte und der Angeklagte später in dem Streit mit S.
um die Rückforderung der Schmuck-
-4-
stücke von diesem mit einem Messer angegriffen wurde. Gegen diesen Angriff
durfte sich der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts mit dem lebensbedrohlichen Messerstich verteidigen.
1. Wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom
5. März 2002 zutreffend ausgeführt hat, weist die dem Freispruch zugrunde
liegende Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der geschädigte Zeuge S.
hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, bei der poli-
zeilichen Vernehmung im Krankenhaus "sauer" auf den Angeklagten gewesen
zu sein und deshalb bei seiner Schilderung übertrieben und zum Teil gelogen
zu haben. Insbesondere hat er in der Hauptverhandlung angegeben, es könne
sein, daß er dem Angeklagten den Ring und die Halskette "im Suff" geschenkt
habe. An den Tathergang im Zusammenhang mit dem Messerstich konnte der
Zeuge sich nicht mehr erinnern, räumte aber einen Streit um die Rückgabe der
Schmuckstücke ein. Das Landgericht hat deshalb die Einlassung des Angeklagten, der Zeuge S.
habe im Rahmen eines heftigen verbalen Streits ein
auf dem Küchentisch liegendes ca. 17 cm langes Küchenmesser ergriffen und
sich gerade von seinem Stuhl in seine Richtung erhoben, so daß er angenommen habe, dieser werde ihn jeden Moment "abstechen", als nicht widerlegbar
angesehen und ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einer Notwehrlage ausgegangen, zumal bei der polizeilichen Tatortaufnahme tatsächlich ein
zweites Messer auf dem Küchentisch gefunden wurde. Angesichts der Tatsache, daß beide Kontrahenten - der Angeklagte und der Zeuge S.
- bei
dem Streit erheblich alkoholisiert waren, bedurfte es bei der Erörterung der
Frage, ob der sofortige Stich in das Herz des Geschädigten die erforderliche
Verteidigungshandlung war, nicht notwendig der ausdrücklichen Erwähnung,
daß der Angeklagte während des sowjetischen Afghanistan-Krieges eine militärische Einzelkämpferausbildung erhalten hatte.
-5-
2. Den nicht näher begründeten sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils und über
die Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft ist
ebenfalls der Erfolg zu versagen.
a) Das Landgericht hat bei seiner Kostenentscheidung die Ermessensvorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO nicht ausdrücklich geprüft. Diese
Vorschrift kommt jedoch nicht zur Anwendung, weil schon ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Angeklagte hat sich weder selbst wahrheitswidrig belastet noch wesentliche entlastende Umstände verschwiegen und dadurch die
Anklageerhebung verursacht. Der Angeklagte hat allerdings gegenüber einer
Nachbarin und den am Tatort eingesetzten Polizeibeamten spontane Äußerungen über den Tathergang gemacht und dabei seine in der Hauptverhandlung
vorgebrachte Notwehrlage verschwiegen; bei seinen förmlichen Vernehmungen
hat er aber keine Angaben zur Sache gemacht.
Der Senat kann offen lassen, ob ein schuldhaftes Verschweigen von
entlastenden Umständen Erklärungen des Beschuldigten zur Sache voraussetzt, die dieser in einer förmlichen Vernehmung i. S. d. §§ 136, 163 a Abs. 1
Satz 1 und 2 StPO abgegeben hat (so Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO
25. Aufl. § 467 Rdn. 41 f.; vgl. auch Franke in KK-StPO 4. Aufl. § 467 Rdn. 8),
oder ob auch Äußerungen in einer informatorischen Vernehmung oder schriftlichen Erklärung als Grundlage für eine Ermessensentscheidung nach § 467
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO dienen können (so Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
45. Aufl. § 467 Rdn. 8). Angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte in der
Tatsituation betroffen und durch die Aussage des Geschädigten im Ermittlungsverfahren maßgeblich belastet worden war, scheidet das Verschweigen
der später vorgebrachten Umstände als vorwerfbare Mitverursachung der An-
-6-
klageerhebung aus. Ein rechtzeitiges Vorbringen der Notwehrlage hätte nichts
an dem wesentlich auf den früheren, erst in der Hauptverhandlung widerrufenen Angaben des geschädigten Zeugen S.
beruhenden dringenden Tat-
verdacht des Raubes geändert. Auch hätte ein solches Vorbringen im Widerspruch zu den Bekundungen dieses Zeugen zu dem sich um die Rückgabe des
Schmucks entwickelnden Streit gestanden.
b) Aus diesen Gründen scheidet das Aussageverhalten des Angeklagten
auch als Ursache für die Anordnung und Auf rechterhaltung der Untersuchungshaft aus. Die Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft kann
deshalb weder nach § 5 Abs. 2 StrEG noch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG versagt werden.
Tolksdorf
Rissing-van Saan
Winkler
Miebach
Richter am Bundesgerichtshof
von Lienen ist infolge Urlaubs
an der Unterschrift gehindert.
Tolksdorf