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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 45/08
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vom
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5. August 2008
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen zu 1. :
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Brandstiftung
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zu 2. und 3.: Erpressung
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. August 2008 einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16. Oktober 2007 werden als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
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bemerkt der Senat:
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1. Die Rüge des Angeklagten Dr. H.
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Inhalt der Äußerungen der Mitangeklagten B.
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, die Strafkammer hätte über den
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anlässlich deren versuchter po-
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lizeilicher Vernehmung vom 21. März 2007 durch Anhörung der Polizeibeamten
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Beweis erheben und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sodann ungeachtet
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der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden jedenfalls insoweit in die
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Beweiswürdigung einfließen lassen müssen, als es der Entlastung des Angeklagten gedient hätte, hat keinen Erfolg.
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Aussagen, die unter Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden gewonnen
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worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt (§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO).
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Der Senat kann offen lassen, ob Fälle denkbar sind, in denen entgegen
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dem klaren Wortlaut des Gesetzes aus übergeordneten verfassungs- oder
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menschenrechtlichen Prinzipien die Verwertung derartiger Erkenntnisse dennoch in Betracht kommen könnte; denn jedenfalls kann das Gericht nicht allein
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aufgrund der ihm einfachrechtlich auferlegten Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2
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StPO) gehalten sein, eine ihm durch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO einfachrechtlich verbotene Sachaufklärung zu betreiben. Derartiges mag vielmehr allenfalls
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dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn der Angeklagte zum einen - etwa durch
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entsprechenden Beweisantrag - unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er
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auf den ihm durch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO gewährten individuellen Schutz
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verzichtet, und zum anderen aufzeigt, dass ihm eine effektive Verteidigung ohne die Verwertung des an sich gesperrten Beweisstoffes verwehrt ist und daher
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die durch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO auch objektiv im Allgemeininteresse garantierten Grundsätze eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens im Wege einer
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Güterabwägung hinter seinen ebenfalls vom Rechtsstaatsprinzip umfassten
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Anspruch auf wirksame Verteidigung gegen den Tatvorwurf zurücktreten müssen. Daran fehlt es hier. Vielmehr hat die Verteidigung im Verlauf des Verfahrens mehrfach auf den Verstoß gegen § 136 a StPO hingewiesen und im Rahmen des Plädoyers lediglich darauf aufmerksam gemacht, das Landgericht
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werde "zu prüfen haben, ob das widerspruchsunabhängige Verwertungsverbot
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des § 136 a StPO … einer Berücksichtigung des Inhalts dieser Aussagen ausschließlich zugunsten dieses Angeklagten … nicht entgegensteht."
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Der Senat kann daher offen lassen, ob eine "verfassungskonforme Auslegung" des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO im oben umrissenen Sinne im Hinblick
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auf dessen eindeutigen gegenteiligen Wortlaut überhaupt möglich wäre. Ebenso
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bedarf keiner Erörterung, ob - wie der Angeklagte meint - im Falle einer durch
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sein Verlangen bewirkten Verwertbarkeit der an sich gesperrten Erkenntnisse
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diese ausschließlich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürften; dies läge
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nach Ansicht des Senats indessen fern.
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2. Zur Entscheidung über die vom Angeklagten K.
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der Revision und von der Angeklagten B.
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bei Einlegung
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im Rahmen der Revisionsbegrün-
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dung erhobenen Beschwerden gegen den Bewährungsbeschluss ist der Senat
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nicht zuständig, da das Landgericht in beiden Fällen keine Abhilfeentscheidung
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getroffen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 305 a Rdn. 5 m. w. N.).
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||
Becker
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Miebach
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Sost-Scheible
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Pfister
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Schäfer
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