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No EOL
816 B
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No EOL
816 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 29/10
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vom
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17. Februar 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Düsseldorf vom 14. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass die in
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der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Sost-Scheible
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Pfister
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Hubert
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von Lienen
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Schäfer
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