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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 28/00
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vom
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16. Februar 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 16. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. Juli 1999, soweit es ihn betrifft,
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mit den Feststellungen aufgehoben.
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2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
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Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
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Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der
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Angeklagte mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Verurteilung
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hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf die Verfahrensrügen kommt
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es daher nicht an.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beauftragte der Beschwerdeführer den wegen derselben Tat rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten C.
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, gegen Bezahlung eines Kurierlohns von 1.500 DM ca. 1,7 kg
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Haschisch von dem Lieferanten ”Ü. ” in De.
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zu ihm nach H.
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/Niederlande abzuholen und
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zu bringen. Das Rauschgift sollte in Deutschland ge-
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winnbringend weiterverkauft werden.
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Am 8. Dezember 1998 fuhr C.
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zusammen mit dem wegen dieser
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Tat ebenfalls rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten D.
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nach De.
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mit seinem Pkw
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. Da sich die Kontaktaufnahme mit dem Lieferanten und die Lie-
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ferung des Rauschgiftes verzögerten, hielten sich C.
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6.30 Uhr bis längstens ca. 14.00 Uhr in De.
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führte C.
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und D.
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von ca.
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auf. Während dieser Zeit
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mehrere Telefongespräche. Zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr
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übergab eine männliche Person dem Verurteilten C.
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eine Plastiktüte, die
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dieser in seinem Pkw abstellte. Anschließend traten C.
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und D.
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die
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Rückreise nach Deutschland an. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wußte auch
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D.
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, daß sich in der Plastiktüte eine größere Menge Rauschgift befand, die
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unerlaubt nach Deutschland eingeführt und dort verkauft werden sollte.
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Gegen 15.30 Uhr reisten C.
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und D.
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am Grenzübergang Bad
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Bentheim auf der BAB 30 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei führten
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sie
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in
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der
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Plastiktüte
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1004
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Gramm Haschisch
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(Wirkstoffmenge:
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75,3 Gramm THC) und 386 Gramm Kokain (Wirkstoffmenge: 315 Gramm KHC)
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bei sich. Bei einer Überprüfung durch Grenzschutzbeamte wurden die Drogen
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gefunden.
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Bei mehreren Beschuldigtenvernehmungen vor der Hauptverhandlung
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gaben die Verurteilten C.
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und D.
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an, sie seien in De.
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Niederlande gewesen, um dorthin Waren auszuliefern, sie wüßten nicht, wie
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das Rauschgift in den Pkw gekommen sei. Bei seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 15. Januar 1999 und 23. Februar 1999 sagte C.
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aus, von
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dem Beschwerdeführer den Auftrag erhalten zu haben, vier Kartons mit Haushaltswaren nach De.
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zu bringen. Erst in der Hauptverhandlung bezeich-
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nete C.
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den Beschwerdeführer als Hintermann und Auftraggeber des Dro-
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gentransports.
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Die Strafkammer hat die Einlassungen der Verurteilten C.
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D.
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und
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in der Hauptverhandlung, sie seien davon ausgegangen, in der Pla-
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stiktüte befinde sich nur Haschisch, als unwiderlegt behandelt und sie nur wegen Einfuhr von und Handeltreiben mit dem Haschisch verurteilt. Sie hat den
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den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten Y.
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aufgrund der schlüssigen,
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detailiierten und glaubhaften Aussage des C.
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als überführt angesehen.
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Die Angaben des C.
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seien vor allem deshalb von großem Gewicht, weil er
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in der Hauptverhandlung nicht nur seine eigene Tatbeteiligung schonungslos
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eingeräumt, sondern auch die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers als Auftraggeber und Hintermann im Sinne von § 31 BtMG zuverlässig dargelegt habe. Es sei kein konkreter Anlaß zu erkennen, daß C.
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den Mitangeklagten
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Y.
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zu Unrecht als Hintermann und Haupttäter bezeichnet haben könnte.
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C.
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sei auch nicht deshalb unglaubwürdig, weil er sich zunächst bei mehre-
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ren Beschuldigtenvernehmungen als unschuldig bezeichnet und die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht sofort geoffenbart habe.
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2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht ausschließlich auf den
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Angaben des Mitangeklagten C.
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in der Hauptverhandlung. In einem sol-
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chen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein
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davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe
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erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat
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(st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1 und 14; § 267 Abs. 1
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Satz 1 Beweisergebnis 8; BGH StV 1995, 6 f.). Zudem ist in besonderem Maße
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eine ”Gesamtwürdigung” aller Indizien geboten (BGHR StPO § 261 Indizien 2
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und Beweiswürdigung 14). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe
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nicht gerecht. Die Darstellung der für die Beweiswürdigung wesentlichen Tatsachen ist in einzelnen Punkten unvollständig und ermöglicht dem Senat keine
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rechtliche Überprüfung. Außerdem würdigt die Strafkammer wesentliche, für
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den Angeklagten sprechende Indizien nicht oder unzureichend.
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Im Urteil fehlt eine geschlossene, ausreichend substantiierte Darstellung
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der Aussagen der Mitangeklagten C.
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und D.
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in ihren Vernehmungen
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vor und in der Hauptverhandlung (vgl. hierzu Hanack in Löwe/Rosenberg,
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StPO 24. Aufl. § 337 Rdn. 121, 133, 135 m.w.Nachw.), insbesondere zu den in
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De.
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geführten Telefonaten, zur Kontaktaufnahme mit dem Rauschgiftliefe-
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ranten, zur Rauschgiftübergabe ohne Bezahlung und zu dem Inhalt des oder
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der Gespräche mit dem Übergeber ”Ü. ”. Eine ausführliche Wiedergabe der
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Aussagen zu diesen Punkten ist schon deshalb erforderlich, weil das Landgericht zu den geführten Telefonaten und zur Kontaktaufnahme mit dem Rauschgiftlieferanten offensichtlich an der Zuverlässigkeit der Angaben des C.
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zweifelte (UA S. 14, 15: "angeblich", "wahrscheinlich") und deshalb keine sicheren Feststellungen treffen konnte. Wegen der substanzarmen und lückenhaften Feststellungen zu diesen für die Beweiswürdigung wesentlichen Umständen ist eine revisionsgerichtliche Kontrolle, ob die Beweiswürdigung des
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Landgerichts rechtsfehlerfrei ist, nicht möglich. Weiterhin sind die Ausführungen der Kammer, daß in der Hauptverhandlung keine erkennbaren Widersprüche, Ungereimtheiten oder relevant erscheinende Ungenauigkeiten aufgetreten
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seien, sondern die Aussage des C.
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insgesamt geschlossen und das Dar-
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stellungsbild plastisch wirke (UA S. 24), für den Senat nicht ohne weiteres
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nachvollziehbar.
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Auch ist im Urteil die Entwicklung der Aussagen der Verurteilten C.
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und D.
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im Laufe ihrer mehrfachen Vernehmungen, der für die Bewertung
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der Zuverlässigkeit der Angaben des C.
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Bedeutung zukommt, nicht mit
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der für die Beurteilung erforderlichen Ausführlichkeit dargestellt (vgl. BGH StV
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1994, 227 m.w.Nachw.). Die Urteilsgründe verhalten sich vor allem nicht dazu,
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welche Umstände C.
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und D.
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zu einer Änderung ihrer Aussagen veran-
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laßt haben, insbesondere welche Vorhalte ihnen in diesem Zusammhang gemacht oder welche Hinweise ihnen erteilt wurden.
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Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch sonst widersprüchlich
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und nicht in allen Punkten nachvollziehbar (vgl. hierzu Hanack aaO Rdn. 148,
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151, 154 m.w.Nachw.; Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 29 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 337 Rdn. 26 f.). Die Kammer hat die
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Einlassung des C.
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, er habe von dem in seinem Pkw von Grenzschutzbe-
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amten aufgefundenen Kokain - dem schwerwiegendsten Vorwurf - nichts gewußt, als nicht widerlegt angesehen (UA S. 21) und somit bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen. Dies läßt sich nicht ohne weiteres mit der
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Wertung vereinbaren, für die Glaubhaftigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Aussage des C.
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spreche, daß dieser in vollem Umfang geständig
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gewesen sei und ein schonungsloses Geständnis abgelegt habe (UA S. 14).
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Weiterhin verhält sich das Urteil nicht zu dem Widerspruch, daß einerseits zu
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den Vorgängen in De.
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aufgrund der Angaben des C.
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keine sicheren
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Feststellungen getroffenen werden konnten, andererseits die den Beschwerdeführer belastenden Angaben des C.
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als uneingeschränkt glaubhaft be-
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zeichnet werden. Dies hätte einer näheren Begründung bedurft. Nicht nachvollziebar und bedenklich ist die Meinung der Kammer, das Gewicht des Geständnisses des C.
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werde dadurch erhöht, daß er eine Tatbeteiligung des
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Beschwerdeführers als Hintermann und Haupttäter aufgedeckt habe (UA S.
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20). Mit dem möglichen und sich aufdrängenden Motiv des C.
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klagten Y.
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, den Ange-
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zu Unrecht zu belasten, um eine Strafmilderung gem. § 31
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BtMG zu erhalten, setzt sich das Urteil nicht auseinander. Die Kammer geht
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vielmehr davon aus, daß kein konkreter Anlaß erkennbar sei, weshalb C.
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den Beschwerdeführer zu Unrecht als Täter bezichtigt haben sollte (UA S. 24).
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Kutzer
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Rissing-van Saan
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Winkler
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Miebach
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von Lienen
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