27 lines
No EOL
805 B
Text
27 lines
No EOL
805 B
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
3 StR 23/10
|
||
vom
|
||
9. Februar 2010
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Wuppertal vom 20. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
|
||
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
|
||
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
|
||
StPO). Jedoch wird der Angeklagte im Übrigen freigesprochen (§ 349
|
||
Abs. 4 StPO, vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
Becker
|
||
|
||
Pfister
|
||
Hubert
|
||
|
||
von Lienen
|
||
Mayer
|
||
|
||
|