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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 13/16
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vom
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14. Juni 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Mönchengladbach vom 7. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch des vorgenannten Urteils
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dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher
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Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, wegen
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Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Zuwiderhandlung gegen
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ein vollziehbares behördliches Waffenverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Becker
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Mayer
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Spaniol
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ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR13.16.0
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Gericke
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Tiemann
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