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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 10/14
vom
15. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 2014,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten M.
D.
,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin F.
D.
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
,
-3-
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
H.
D.
gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück
vom 20. Juni 2013 werden verworfen.
Der Angeklagte
H.
D.
trägt
die
Kosten
seines
Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen
notwendigen
Auslagen.
Staatsanwaltschaft
und
Die
Kosten
die
den
der
Revision
Angeklagten
der
dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten H.
D.
wegen Totschlags
zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten M.
D.
hat es freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich
mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Beanstandungen dagegen,
dass der Angeklagte H.
D.
nicht wegen Mordes verurteilt worden ist,
und beanstandet den Freispruch des Angeklagten M.
des Angeklagten H.
D.
D.
erhebt die allgemeine Sachrüge.
. Die Revision
-4-
2
Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Entgegen der
Auffassung des Generalbundesanwalts war das Landgericht nicht verpflichtet,
sich in den Urteilsgründen mit den von der Beschwerdeführerin im Einzelnen
benannten Gesprächsinhalten ausdrücklich auseinanderzusetzen, da deren
Bedeutsamkeit nicht auf der Hand lag. Ebenso musste sich die Strafkammer
nicht zur Erstreckung der Beweisaufnahme auf die Kurzmitteilungen zwischen
dem Opfer und dem Zeugen P.
veranlasst sehen. Die Beweiswürdigung hält
der Überprüfung auf Rechtsfehler im Revisionsverfahren stand.
3
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten H.
D.
hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben.
Becker
Pfister
Gericke
Mayer
Spaniol