58 lines
No EOL
1.7 KiB
Text
58 lines
No EOL
1.7 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
3 StR 529/14
|
||
vom
|
||
10. Dezember 2014
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen schweren Raubes u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2014
|
||
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
|
||
|
||
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Juli 2014 aufgehoben, soweit die Einziehung des sichergestellten Bargelds (2.350 €) angeordnet
|
||
worden ist; insoweit entfällt die Anordnung.
|
||
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
||
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
|
||
zu tragen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1
|
||
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und
|
||
Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und einen Revolver sowie das "beim Angeklagten E.
|
||
|
||
sichergestellte Bargeld (2350 €)"
|
||
|
||
eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der
|
||
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
|
||
Auf die Sachbeschwerde hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349
|
||
Abs. 2 StPO.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Das angefochtene Urteil hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Bestand, soweit das Landgericht
|
||
- gemäß § 74 StGB - das sichergestellte Bargeld eingezogen hat. Insoweit entfällt die Einziehung.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Rechtsmittelkosten nicht unbillig (§ 473 Abs. 1 und 4
|
||
StPO).
|
||
|
||
Becker
|
||
|
||
Pfister
|
||
|
||
Mayer
|
||
|
||
Hubert
|
||
|
||
Spaniol
|
||
|
||
|