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No EOL
889 B
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No EOL
889 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 497/04
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vom
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8. März 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Lüneburg vom 30. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Die verhängte Strafe ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
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Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Tolksdorf
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Miebach
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von Lienen
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Winkler
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Becker
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