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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 486/09
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vom
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18. Februar 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Lübeck vom 5. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
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Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts steht der Zulässigkeit der Rüge, bei der polizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober
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2008 sei gegen §§ 136, 136 a StPO verstoßen worden, nicht entgegen,
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dass der Beschwerdeführer das 28seitige Protokoll der entsprechenden
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Vernehmung nicht auch bei dieser Rüge, sondern nur zu der zuvor erhobenen Rüge einer Verletzung des § 261 StPO vorgetragen hat.
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Sost-Scheible
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Pfister
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Hubert
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von Lienen
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Schäfer
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