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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 472/14
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vom
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9. Dezember 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 im Adhäsionsausspruch
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aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag wird abgesehen.
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2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse
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auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es
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zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an
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-3-
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den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in
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Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.
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2
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Das auf eine Verfahrensrüge und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann
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die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben.
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3
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Antrag Folgendes ausgeführt:
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"Das Landgericht hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs lediglich in einem Satz auf die Schwere der Verletzungen des
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Zeugen, die nicht unerheblichen psychischen Folgen und die Schwere
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des Verschuldens der Angeklagten abgestellt (UA S. 16). Neben diesen
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pauschalen Erwägungen finden sich keine Ausführungen, die die Bemessung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf die konkret zugrunde
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liegende Tat und dem ausgeurteilten Betrag hinreichend deutlich machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer, wie regelmäßig erforderlich, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger
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und Geschädigtem berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom
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20. März 2014 - 3 StR 20/14 m.w.N.).
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Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den
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Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406
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Abs. 3 Satz 3, 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen
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(Senat a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5
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m.w.N.)."
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4
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Dem schließt sich der Senat an.
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Becker
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Hubert
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Mayer
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Schäfer
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Spaniol
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