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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 470/17
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vom
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25. Januar 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 einstimmig
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Verden vom 11. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
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Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Angeklagte hinsichtlich einer
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Tat zum Nachteil des Nebenklägers nicht verurteilt worden ist; daher
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kann das Urteil auf der möglicherweise rechtsfehlerhaften Zulassung
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der Nebenklage nicht beruhen.
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Becker
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Gericke
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Tiemann
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ECLI:DE:BGH:2018:250118B3STR470.17.0
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Spaniol
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Hoch
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