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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 466/14
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vom
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10. Dezember 2014
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. April 2014 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer
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Entziehungsanstalt unterblieben ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
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an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe:
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1
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Das
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Landgericht
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hat
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die
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Angeklagten
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wegen
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einer
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Tat
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vom
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4./5. September 2013 jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten S.
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zusätzlich noch in Tateinheit mit versuchter Nöti-
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gung, schuldig gesprochen. Tatmehrheitlich dazu hat es den Angeklagten M.
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wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten S.
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wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt, auf Ge-
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samtfreiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten (Angeklagter M.
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)
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bzw. fünf Jahren und neun Monaten (Angeklagter S.
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) erkannt und Adhä-
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sionsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer
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mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Rüge
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der Verletzung materiellen Rechts erheben.
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Die Rechtsmittel haben nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Den von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus
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den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
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2. Die auf die Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung
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der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
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unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war.
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Zwar hat die Strafkammer in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass hinsichtlich der Tat vom 4./5. September 2013 keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass diese wenigstens auch durch den Drogenkonsum der Angeklagten
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verursacht worden sei und damit - rechtsfehlerfrei - einen symptomatischen
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Zusammenhang zwischen dieser Tat und dem Hang der Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, verneint.
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Gleichwohl erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - unter Hinzu-
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ziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - nicht näher erörtert hat. Denn
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es hat die Angeklagten auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (in nicht
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geringer Menge) verurteilt. Angesichts der festgestellten Heroinabhängigkeit
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beider Angeklagten, die schon aufgrund der bei ihnen durchgeführten Substitutionsbehandlung mit Methadon und ihres weiteren Beikonsums von Heroin einen Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB nahe legt (BGH, Beschluss vom
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18. Juni 2002 - 4 StR 207/02, NStZ 2003, 484 mwN), liegt auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dieser Tat und dem Hang der
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Angeklagten nicht fern. Da mit Blick auf die Vorstrafen der Angeklagten auch
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nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie in Zukunft infolge ihres - naheliegend bestehenden - Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden,
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war die Erörterung dieser Maßregel auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
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entbehrlich.
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8
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
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dem sich der Senat nicht verschließt.
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Becker
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Pfister
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Mayer
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Hubert
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Gericke
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