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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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3 StR 465/03
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vom
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8. April 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betrugs
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004,
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an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Tolksdorf,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Winkler,
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Pfister,
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von Lienen,
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Hubert
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Itzehoe vom 10. September 2003 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten, der als Sachbearbeiter beim Arbeitsamt durch fingierte "Rückzahlungen an Arbeitgeber" entsprechende Überweisungen der Bundesanstalt mit einem Gesamtbetrag von 540.249 € auf sein
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eigenes Konto bewirkt hatte, wegen Betrugs in 81 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
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Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler
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zum Nachteil des Angeklagten ergeben, auch der Strafausspruch hält entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts einer rechtlichen Prüfung
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stand.
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1. Insbesondere gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, daß das
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Landgericht jeweils den wegen der Spielsucht des Angeklagten nach §§ 21, 49
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Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt
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hat, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob im Hinblick auf die allgemeinen Milderungsgründe und den vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB eine Verneinung der Regelwirkung und damit die Anwendung des Strafrahmens des
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Grundtatbestandes nach § 263 Abs. 1 StGB geboten gewesen wäre. Der Fall
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wird nicht nur dadurch geprägt, daß der Angeklagte zwei Regelbeispiele des
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§ 263 Abs. 3 StGB, nämlich gewerbsmäßiges Handeln nach Nr. 1 und Mißbrauch der Befugnisse eines Amtsträgers nach Nr. 4, verwirklicht hat. Maßgeblich kommt hinzu, daß seine Straftaten in eine umfangreiche, langandauernde
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Serie eingebettet waren und einen hohen Gesamtschaden verursacht hatten.
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Angesichts dieser Umstände lag die Verneinung der Regelwirkung des § 263
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Abs. 3 StGB in einem solchen Maße fern, daß das Fehlen einer ausdrücklichen
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Erörterung keinen Rechtsfehler darstellt.
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2. Es stellt letztlich auch keinen zur Aufhebung des Strafausspruchs führenden Rechtsfehler dar, daß das Landgericht in 80 Fällen Einzelstrafen zwischen drei und fünf Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat, ohne - wie in § 267
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Abs. 3 Satz 2 StPO vorgeschrieben - ausdrücklich zu erörtern, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB gegeben sind. Die Verhängung einer kurzen
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Freiheitsstrafe hat regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als
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unverzichtbar erweist und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird (BGHR
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StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6). Die Voraussetzungen des § 47 StGB ergeben
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sich hier jedoch auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl.
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BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7). Bei der eng zusammenhängenden umfangreichen Serie von Vermögensdelikten, die ein Bedürfnis nach Einwirkung
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auf den Täter deutlich zutage treten läßt (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 8), drängt sich die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47
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StGB in einem solchen Maße auf, daß ein Beruhen des Urteils auf der fehlenden ausdrücklichen Erörterung ausgeschlossen werden kann.
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3. Schließlich mußte das Landgericht nicht strafmildernd berücksichtigen, daß sich die beim Arbeitsamt vorhandenen Kontrollmechanismen aufgrund des unter den Mitarbeitern herrschenden Vertrauensverhältnisses nicht
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ausgewirkt hatten und durch den Wegfall von Kontrollmaßnahmen ab dem Jahr
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2000 die Taten noch leichter hatten begangen werden können. Dabei hat die
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Strafkammer zu Recht darauf hingewiesen, daß eine gewisse Taterleichterung
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durch den erschwerend zu berücksichtigenden Vertrauensmißbrauch gegenüber den Arbeitskollegen kompensiert wird (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297,
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298). Bei dieser Sachlage kommt es auf die weitere Frage, ob der durch wirtschaftliche Erwägungen gebotene Personalabbau und die damit verbundene
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Reduzierung der Kontrollmöglichkeiten überhaupt als "Mitverschulden" bewertet werden können, nicht mehr an.
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Tolksdorf
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Winkler
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von Lienen
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Pfister
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Hubert
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