34 lines
No EOL
1.2 KiB
Text
34 lines
No EOL
1.2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
3 StR 452/03
|
||
vom
|
||
7. Januar 2004
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Vergewaltigung u. a.
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Duisburg vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
|
||
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
|
||
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
|
||
StPO).
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
||
Soweit das Landgericht mit der Erwägung, es habe nicht festgestellt werden
|
||
können, daß der Angeklagte das unmittelbar zuvor zum Abschneiden einer
|
||
Haarsträhne verwendete Messer "vorsätzlich zur Ausführung der sexuellen
|
||
Nötigung bei sich führte", die Anwendung von § 177 Abs. 3 StGB abgelehnt
|
||
hat, liegt dem eine unzutreffende Auslegung dieser Vorschrift zugrunde.
|
||
Denn eine Verwendungsabsicht wird dort nicht vorausgesetzt (Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 42). Der Angeklagte ist hierdurch indes
|
||
nicht beschwert.
|
||
Tolksdorf
|
||
|
||
Miebach
|
||
Becker
|
||
|
||
Winkler
|
||
Hubert
|
||
|
||
|