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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 452/03
vom
7. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht mit der Erwägung, es habe nicht festgestellt werden
können, daß der Angeklagte das unmittelbar zuvor zum Abschneiden einer
Haarsträhne verwendete Messer "vorsätzlich zur Ausführung der sexuellen
Nötigung bei sich führte", die Anwendung von § 177 Abs. 3 StGB abgelehnt
hat, liegt dem eine unzutreffende Auslegung dieser Vorschrift zugrunde.
Denn eine Verwendungsabsicht wird dort nicht vorausgesetzt (Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 42). Der Angeklagte ist hierdurch indes
nicht beschwert.
Tolksdorf
Miebach
Becker
Winkler
Hubert