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No EOL
851 B
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No EOL
851 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 448/13
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vom
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18. Februar 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Stade vom 2. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat,
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jedoch wird
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a) die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet und
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b) der Angeklagte im Übrigen freigesprochen.
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2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Becker
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Hubert
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Gericke
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Schäfer
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Spaniol
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