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No EOL
958 B
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No EOL
958 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 448/07
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vom
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4. Dezember 2007
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen zu 1.: Diebstahls
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zu 2.: Wohnungseinbruchsdiebstahls
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Lübeck vom 20. Juni 2007 werden als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H.
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Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht die
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beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit
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zutreffender Begründung abgelehnt hat.
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Tolksdorf
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Miebach
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Becker
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Pfister
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Hubert
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