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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 442/14
vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1., 2. u. 3.: Betruges
zu 4.: versuchten Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bückeburg vom 14. April 2014 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird, soweit das Urteil den Angeklagten W.
betrifft, der Tagessatz für die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte
Einzelgeldstrafe auf 1 € festgesetzt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-2-
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
1. Das Landgericht hat es versäumt, im Fall II. 1. der Urteilsgründe, in dem es
gegen den Angeklagten W.
eine Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt
hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 347/14).
2. Auch die Rüge des Angeklagten K.
, das Landgericht habe den Beweis-
antrag auf Inaugenscheinnahme des Telefongesprächs zwischen der früheren Mitangeklagten B.
und N.
W.
vom 11. März 2011 zu Unrecht als für
die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung abgelehnt (§ 244
Abs. 3 Satz 2 StPO), bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar hat das Landgericht den
Beweisantrag allein mit der Begründung abgelehnt, die zu beweisende Tatsache lasse "keine zwingenden Schlüsse" darauf zu, dass der Angeklagte K.
tatbeteiligt
gewesen sei. Dieser Maßstab greift zu kurz, denn das Landgericht hätte sich auch
damit auseinandersetzen müssen, ob für den Fall des Erwiesenseins der Beweistatsache Schlüsse hieraus zu Gunsten des Angeklagten möglich wären und ob es gegebenenfalls auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme solche Schlüsse
ziehen würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 56 mwN). Der
Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Mangel in der Begründung des
Ablehnungsbeschlusses beruht, denn der behauptete Inhalt des Telefongesprächs
ist so nichtssagend, dass die Unmöglichkeit der Beeinflussung der tatrichterlichen
-3-
Überzeugungsbildung - zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten K.
- ohne
weiteres auf der Hand liegt.
Becker
Hubert
Mayer
Schäfer
Spaniol