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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 437/05
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vom
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22. Dezember 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe
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vom 25. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
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des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
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Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - hat der Senat
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ausgeführt:
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"Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in den jeweils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt der Senat, dass
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derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem
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Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345,
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350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46
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Rdn. 324). Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne
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Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das
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Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände. … Wegen
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der maßvollen Strafen kann der Senat jedoch ausschließen, dass sich die
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Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat."
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Das gilt auch hier.
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Tolksdorf
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Miebach
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von Lienen
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Winkler
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Becker
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