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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 437/05
vom
22. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe
vom 25. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - hat der Senat
ausgeführt:
"Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in den jeweils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt der Senat, dass
derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem
Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345,
350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46
Rdn. 324). Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne
Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das
Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände. … Wegen
der maßvollen Strafen kann der Senat jedoch ausschließen, dass sich die
Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat."
Das gilt auch hier.
Tolksdorf
Miebach
von Lienen
Winkler
Becker