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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 431/08
vom
28. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. Juni 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die - nicht zulässig ausgeführte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Rüge eines
Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens im Rahmen der verfahrensbeendenden Absprache könnte auch in der Sache keinen Erfolg haben. Auf
der Grundlage des von ihm behaupteten Verfahrensgeschehens konnte der
Revisionsführer nach deutschem Strafprozessrecht entweder den Richter, der
bei den Gesprächen über die einvernehmliche Verfahrensbeendigung unzulässigen Druck ausübte, bereits in der Tatsacheninstanz wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) ablehnen (vgl. BGH NStZ 2005, 526; BVerfG,
Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05) und nach Zurückweisung des
Ablehnungsantrags den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO geltend machen oder gegebenenfalls die Unverwertbarkeit seines unter Druck zustande gekommenen Geständnisses rügen (§§ 136 a, 337 StPO). Daneben
-3-
kommt eine allgemein auf die Verletzung des fairen Verfahrens gestützte Rüge
nicht in Betracht.
Die beiden weiteren von dem Angeklagten G.
erhobenen Ver-
fahrensrügen sind ebenfalls nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
erhoben und deshalb unzulässig. Soweit sein Verteidiger mit der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - teilweise - den Formerfordernissen genügt hat, ändert das an der
Unzulässigkeit der Rügen nichts. Denn die gesamte Revisionsbegründung ist
innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO anzubringen; ein Nachschieben von
Vortrag zur Begründung bereits erhobener Verfahrensbeanstandungen ist nicht
möglich (Kuckein in KK 6. Aufl. § 344 Rdn. 66).
Becker
Miebach
Hubert
Sost-Scheible
Schäfer