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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 430/09
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vom
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29. Oktober 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hannover vom 7. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
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349 Abs. 2 StPO).
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die "generalpräventiven Überlegungen" des Landgerichts zu Lasten der
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Angeklagten, "Kurieren und deren Auftraggebern ist nachhaltig vor Augen zu
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führen, dass das Verbringen von Betäubungsmitteln in das Bundesgebiet ein
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hohes Strafbarkeitsrisiko einschließt", sind hier zwar rechtsfehlerhaft (vgl. BGH
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StraFo 2008, 336 m. w. N.). Angesichts der (wiederum) sehr milden Strafe
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(zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe für die Einfuhr von rund einem
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Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 40 % und das Kassieren
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des Kaufpreises von den Abnehmern) kann der Senat indes ausschließen, dass
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der Strafausspruch hierauf beruht.
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Zu Recht hat das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des
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Strafverfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angenommen; denn nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die eingetretene Verzögerung des Strafverfahrens ihre Ursache (allein) im Bereich der Strafverfolgungsbehörden: Nach
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Aufhebung des ersten Urteils im Strafausspruch und Zurückverweisung der Sache durch den Senat gingen die Verfahrensakten Ende Juli 2007 bei der Strafkammer ein. Im November 2007 fertigte der damalige Vorsitzende der Strafkammer einen Vermerk, dass "die Vorstellungen zur Strafhöhe von Staatsanwaltschaft und Verteidigung so weit auseinander liegen, dass eine Verständigung nicht möglich erscheint". Danach fand keine nachhaltige Förderung des
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Verfahrens mehr statt. Dieses wurde erst ab März 2009 wieder betrieben. Da
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nur noch die Strafe neu festzusetzen war, ist das schwer verständlich. Dass die
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Strafkammer die festgestellte Verzögerung von einem Jahr und vier Monaten
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durch die Anrechnung von sechs Monaten großzügig kompensiert hat, beschwert die Angeklagte nicht (vgl. BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR
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89/09 - Rdn. 35 f., insoweit in StraFo 2009, 338 nicht abgedruckt; BGH, Urt.
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vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09 - Rdn. 46 ff. jew. m. w. N.).
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Becker
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Pfister
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Hubert
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von Lienen
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Schäfer
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