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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 429/18
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vom
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27. November 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:271118B3STR429.18.0
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2018 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen,
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davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem
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hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 596.000 € angeordnet,
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davon in Höhe von 250.000 € als Gesamtschuldner mit dem gesondert verfolgten
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S.
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. Die auf die allgemeine Sachrüge und eine Verfahrensbean-
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standung gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge
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Erfolg.
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I. Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:
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1. Der Angeklagte vertrieb - teilweise gemeinsam mit dem gesondert
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verfolgten S.
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- verschiedene vorgeblich gewinnbringende und sichere
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Geldanlagen an Privatkunden. Es handelte sich stets um Beteiligungen der
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Kunden an nicht näher definierten "Handelsgeschäften" einer Gesellschaft, für
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die der Angeklagte auftrat. Der Angeklagte sicherte den Kunden in allen Fällen
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vertraglich zu, dass die Beteiligungssumme durch Übernahme von Garantien
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Dritter abgesichert sei.
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Der Angeklagte und S.
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hatten von Anfang an nicht vor, die angeleg-
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ten Gelder vertragsgemäß anzulegen. Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend betrieben sie ein sog. Schneeballsystem: Soweit sie die eingeworbenen
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Gelder nicht für ihren Lebensunterhalt verwendeten, nutzten sie von neuen Anlegern eingezahltes Geld dazu, überfällige Zinszahlungen an früher geworbene
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Kunden zu leisten. Von den insgesamt vom Angeklagten eingeworbenen
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Geldern in Höhe von 620.000 € erhielten die Anleger auf diese Weise insgesamt 30.000 € zurück.
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Als das Schneeballsystem zusammenzubrechen drohte, veranlasste der
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Angeklagte in Absprache mit S.
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die Zeugin W.
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zu einer Geldanlage
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in Höhe von 250.000 € (Fall 8 der Urteilsgründe). Sie überwies den Betrag
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auf ein als Zielkonto angegebenes Treuhandkonto des Notars T.
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H.
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, der S.
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in
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persönlich bekannt war. Der Absicht des Angeklagten
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entsprechend erschien das Geschäft der Zeugin W.
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durch die vereinbarte
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Zahlung auf das Notaranderkonto in besonderem Maße seriös und sicher. Der
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Angeklagte sicherte ihr überdies zu, dass das Kapital und dessen Rückzahlung
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durch eine Grundschuld abgesichert werde. Er behauptete ihr gegenüber, dass
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der Notar für die Absicherung durch die Grundschuld Sorge tragen werde. Tatsächlich hatte der Notar eine solche Anweisung nicht erhalten; der Angeklagte
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und S.
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hatten auch nicht die Absicht, ihm einen entsprechenden Auftrag
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zu erteilen. Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend wies der Angeklagte
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den Notar vielmehr nach Zahlungseingang an, das Geld an S.
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und sich
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selbst auszuzahlen, um es für eigene Zwecke zu verbrauchen.
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2. Der Einlassung des Angeklagten, in allen Fällen auf eine Absicherung
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der Anleger durch Garantien Dritter, insbesondere durch eine Kreditversicherung, sowie im Fall 8 der Urteilsgründe durch die Grundschuldbestellung
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vertraut zu haben, ist die Strafkammer nicht gefolgt. Zur Begründung hat sie
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u.a. ausgeführt, dass der Angeklagte der Geschädigten W.
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gegenüber
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eine Absicherung durch eine Grundschuldbestellung behauptet hatte, "die es …
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nicht gab" (UA S. 15).
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II. Die Verfahrensrüge dringt durch. Ihr liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:
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In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, den Notar T.
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zum Beweis der Tatsachen zu vernehmen, dass der von der Zeugin W.
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auf dessen Notaranderkonto überwiesene Betrag in Höhe von 250.000 €
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"zur Ablösung einer Grundschuld auf dem Haus von
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S.
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bei der
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NordLB verwendet werden" sollte und dass der Notar "gleichzeitig angewiesen
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worden sei, auf dem dann lastenfreien Grundstück eine Grundschuld zur Absicherung der Einlage zu bestellen". Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der
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Begründung ab, dass die unter Beweis gestellte "Tatsache (nicht ausgeführte
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Weisung des Angeklagten und des bereits abgeurteilten
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Grundschuld zur Absicherung der Anlegerin
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W.
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S.
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, eine
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zu bestellen)"
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für die Entscheidung "unerheblich" sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO).
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Insbesondere "würde eine solche - nicht ausgeführte - Weisung nichts daran
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ändern, dass der Angeklagte der Anlegerin eine 100 % sichere und ertragreiche
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Anlage zugesagt hatte, aber stattdessen - wie er selbst eingeräumt hat - den
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Notar anwies", die Anlagesumme nicht im Sinne des mit der Anlegerin geschlossenen Vertrages anzulegen, sondern überwiegend zur Tilgung von
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Grundschulden des bereits abgeurteilten S.
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und im Übrigen nach Abzug
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einer Hebegebühr zu dessen freier Verfügung auszukehren. Im Übrigen hätten
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die vertraglich zugesicherten "Garantien Dritter" ohnehin nicht existiert.
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Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2
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StPO). Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
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Sie ist auch begründet. Lehnt das erkennende Gericht - wie hier - einen
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Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache ab, muss
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es die unter Beweis gestellte Tatsache so in das bisherige Beweisergebnis einstellen, als sei sie erwiesen (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 220).
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Das Urteil darf sich damit nicht in Widerspruch setzen und etwa einer als unerheblich bezeichneten Tatsache Bedeutung beimessen oder sich auf das
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Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache stützen (vgl. BGH, Beschluss
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vom 12. November 1991 - 4 StR 374/91, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
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Bedeutungslosigkeit 18; Urteile vom 1. Dezember 1993 - 2 StR 488/93,
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NStZ 1994, 195; vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99, NStZ 2000, 267, 268;
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vgl. zu allem auch LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 227 mwN). So verhält
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es sich indes hier. Die Strafkammer hat im Widerspruch zu der Begründung des
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Ablehnungsbeschlusses im Urteil festgestellt, dass der Notar T.
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gewiesen wurde, die von der Zeugin W.
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nicht an-
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gezahlte Beteiligungssumme
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durch die in dem Beweisantrag bezeichnete Grundschuldbestellung abzusichern. Sie hat diesem Umstand ferner im Rahmen der Beweiswürdigung
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maßgebliche Bedeutung beigemessen, indem sie die Einlassung des Angeklagten, auf eine Absicherung der Geldanlagen durch Garantien Dritter sowie im
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Fall 8 der Urteilsgründe durch die Grundschuldbestellung vertraut zu haben, im
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Hinblick darauf als widerlegt angesehen hat, dass dem Notar keine entsprechende Anweisung erteilt worden sei.
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Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Es
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kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer ohne den Rechtsfehler zumindest den Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf den Eintritt eines
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Vermögensschadens, insbesondere im Fall 8 der Urteilsgründe, verneint hätte.
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III. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung
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(§ 349 Abs. 4 StPO). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer
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wird Gelegenheit haben, den Wert des durch die Taten des Angeklagten
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Erlangten (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) neu zu berechnen. Der bisherigen
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Anordnung, insoweit unter Berücksichtigung von § 73e Abs. 1 StGB einen
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Betrag in Höhe von 596.000 € einzuziehen, liegt angesichts der Summe der
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eingeworbenen Gelder in Höhe von 620.000 € sowie der zurückgezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 30.000 € ersichtlich ein Rechen- oder Schreibfehler zugrunde.
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Schäfer
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Gericke
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Tiemann
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Spaniol
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Berg
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