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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 422/16
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vom
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15. Dezember 2016
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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4.
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wegen zu 1., 2. und 4.: gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes u.a.
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zu 3.: Beihilfe zum besonders schweren Raub
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hier:
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Revisionen der Angeklagten L.
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und C.
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ECLI:DE:BGH:2016:151216B3STR422.16.0
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 gemäß § 349
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Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
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Auf die Revisionen der Angeklagten L.
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und C.
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wird das
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Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juni 2016, auch soweit
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es die Mitangeklagten S.
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und V.
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betrifft, mit den
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Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagten L.
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nicht revidierenden Mitangeklagten V.
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und C.
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sowie den
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jeweils wegen (gemeinschaft-
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lich begangenen) besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
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Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten L.
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Freiheitsstrafe von fünf Jahren, gegen den Angeklagten C.
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hat es auf eine
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auf eine Ju-
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gendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Mitangeklagten V.
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auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Voll-
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streckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den nicht revidierenden Mitangeklagten S.
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hat es wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheits-
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strafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten L.
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und
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C.
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haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Aufhebung des Urteils ist auf die
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Mitangeklagten S.
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2
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und V.
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zu erstrecken.
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1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen forderte der
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Angeklagte L.
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die Zahlung von 400 €. H.
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von dem Zeugen H.
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versprach zwar, diese Summe zu zahlen, kam dem aber nicht nach und
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brach den Kontakt zu L.
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ab. Dieser beschloss daraufhin, die 400 € mit Ge-
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walt gemeinsam mit seinen Freunden C.
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Er veranlasste den Mitangeklagten S.
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und V.
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einzutreiben.
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, dem er als Belohnung ein Gramm
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Haschisch in Aussicht stellte, ein Treffen mit dem Zeugen H.
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zu verein-
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baren, damit man sich seiner bemächtigen und die Forderung mit Gewalt eintreiben könne. L.
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, C.
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, V.
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PKW Seat zu dem Treffpunkt, wo H.
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und S.
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fuhren mit einem
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wartete. L.
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forderte den über-
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raschten und von der Zahl der ihn plötzlich umgebenden Personen beeindruckten Zeugen H.
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und wies V.
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auf, sich auf die Rückbank des Fahrzeugs zu setzen,
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an, in ein außerhalb der Ortschaft gelegenes Waldstück
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zu fahren. Am Ziel angekommen fesselte L.
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dem Zeugen H.
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Kabelbindern die Hände auf dem Rücken. C.
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durchsuchte nun die Jacke
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des Zeugen H.
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mit
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und legte die gefundenen Sachen - ein Handy Samsung
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Galaxy S2, ein Portmonee ohne Geld, einen Schlüsselbund, Kopfhörer und ein
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Taschenmesser mit 6 cm Klinge - auf die Motorhaube des PKW. Feststellungen
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dahin, dass die Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt mit Zueignungsabsicht hinsichtlich dieser Sachen handelten, hat die Jugendkammer nicht getroffen.
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Sodann forderten L.
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, C.
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und V.
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lautstark und wie-
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derholt die Begleichung der Forderung. Dabei schlugen sie dem Zeugen H.
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mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht und sodann mit den Fäusten
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gegen Brust und Bauch. Um weiteren Schlägen zu entgehen, bot H.
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sein Handy und seinen Flachbildfernseher zur Begleichung der Forderung an.
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Der Angeklagte L.
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erklärte, dass mit dem Handy 50 € getilgt seien und er
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für den Fernseher 100 € anrechne. L.
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und C.
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den Oberkörper des Zeugen ein. V.
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gegen das Becken, während S.
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L.
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schlugen weiter auf
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versetzte H.
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einen Tritt
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sich abseits hielt und der Aufforderung
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s, ebenfalls zuzuschlagen, nicht nachkam.
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Nach einer Pause schlug C.
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vor, dem Zeugen H.
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sen Taschenmesser ins Bein zu stechen. Daraufhin nahm L.
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mit desdas Ta-
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schenmesser und erklärte dem Zeugen, dass er mit ihm ein "Münzspiel" spielen
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werde. H.
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solle "Kopf" oder "Zahl" sagen, bei falscher Ansage werde er
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ihm ins Bein stechen. Tatsächlich wollte der Angeklagte seine Drohung nicht
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umsetzen, sondern H.
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s Wahl jeweils als richtig bestätigen und ihn nur
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weiter einschüchtern "und damit letztlich zur Begleichung der noch ausstehenden Forderung, mindestens aber zur Duldung der Wegnahme der ihm bereits
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abgenommenen Gegenstände" bewegen. Der Angeklagte L.
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eine Münze, verdeckte sie und bestätigte jeweils die von H.
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Wahl. Sodann beendete V.
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warf zweimal
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getroffene
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das Münzspiel, indem er das Messer an
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sich nahm und es auf die Motorhaube zurücklegte.
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L.
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, C.
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und V.
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verlangten weiterhin die Begleichung
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der Forderung. Schließlich stieß der Angeklagte L.
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dem Zeugen H.
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mit dem Knie wuchtig in den Bauch und befahl ihm, sich von nun an täglich bei
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ihm zu melden, anderenfalls er noch Schlimmeres zu erwarten habe. Am
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nächsten Tag solle er den Fernseher zur Abholung bereithalten. Sodann schnitt
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er die Kabelbinder auf und gab H.
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seine SIM-Card aus dem Handy zu-
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rück. Das Handy und die Schlüssel behielt er für sich. Das Portmonee warf er in
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den Wald, nachdem er den Inhalt in H.
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hatte. Der Angeklagte C.
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s Jackentasche zurückgesteckt
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nahm die Kopfhörer des Zeugen H.
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an
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sich, um sie für sich zu behalten. Schließlich entfernten sich die Angeklagten.
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2. Das Landgericht hat dieses Geschehen als einen gemeinschaftlichen
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schweren Raub der Angeklagten L.
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, C.
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und V.
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in Tatein-
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heit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet und eine Beihilfe des Angeklagten S.
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dazu angenommen.
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Diese Würdigung hält materiell-rechtlicher Prüfung nicht stand.
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§ 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme besteht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom
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11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15). Dies hat das Landgericht
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nicht festgestellt.
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Die Wegnahme der Gegenstände war hier bereits mit dem Ausbreiten
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der Gegenstände des Zeugen H.
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auf der Motorhaube des Fahrzeugs der
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Angeklagten vollendet. Da der gefesselte Zeuge H.
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nicht mehr in der
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Lage war, die Sachherrschaft über die gegen seinen Willen seiner Kleidung
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entnommenen Sachen auszuüben, war sein Gewahrsam bereits in diesem
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Moment gebrochen. Für die Begründung neuen Gewahrsams ist entscheidend,
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ob der Täter nach der Verkehrsauffassung die Herrschaft über die Sache derart
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erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber
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ausüben kann; ein Fortschaffen der Beute vom Tatort ist nicht erforderlich (vgl.
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Fischer, StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 17; Schönke/Schröder-Eser, StGB,
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27. Aufl., § 242 Rn. 38; jeweils mwN). Das Ausbreiten der Sachen auf der
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Motorhaube ihres Fahrzeugs und die spätere Verwendung des Messers sowie
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der Umgang mit den übrigen Sachen belegen, dass nunmehr die Angeklagten
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die Sachherrschaft über die Gegenstände erlangt hatten und in der Lage waren, mit diesen nach Belieben zu verfahren.
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Der Angeklagte L.
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fasste mit seiner Erklärung, das Funktelefon mit
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50 € anzurechnen, den Entschluss, sich das Handy anzueignen, erst nach der
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Wegnahme der Gegenstände und nach den folgenden Gewaltanwendungen
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und Drohungen, die den Zeugen zur Begleichung der Forderung veranlassen
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sollten. Auch soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte C.
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Gewaltanwendung die Kopfhörer des Zeugen H.
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nach der
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an sich nahm, die er
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später im Fahrzeug zurückließ, ist nicht dargetan, dass er insoweit bereits im
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Zeitpunkt der Wegnahme mit Zueignungsabsicht handelte. Hinsichtlich der übrigen weggenommenen Sachen ist nach den getroffenen Feststellungen eine
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Zueignungsabsicht nicht zu erkennen.
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Schließlich steht die Feststellung, dass der Zeuge H.
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mit dem
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nach zwischenzeitlicher Beratung der Angeklagten veranstalteten Münzspiel
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"mindestens aber zur Duldung der Wegnahme der ihm bereits abgenommenen
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Gegenstände" bewegt werden sollte, im Widerspruch zu den Feststellungen zur
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vorangegangenen Gewahrsamsverschiebung, nach denen die Wegnahme bereits vollendet war.
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3. Da derselbe materiellrechtliche Fehler auch den Schuldspruch zum
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Nachteil der Mitangeklagten S.
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und V.
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betrifft, ist das Urteil
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auch bezüglich dieser Angeklagten aufzuheben (§ 357 StPO).
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4. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
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Becker
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Schäfer
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Tiemann
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Spaniol
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Hoch
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