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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 416/11
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vom
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20. Dezember 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Falschbeurkundung im Amt
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2011 gemäß § 349
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Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Duisburg vom 29. Juni 2011 wird verworfen; jedoch wird im
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Fall 58 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten festgesetzt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im
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Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die
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Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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2
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Das Landgericht hat es jedoch unterlassen, im Fall 58 der Urteilsgründe
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(Tat vom 22. Januar 2008) eine Einzelfreiheitsstrafe festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht in sämtlichen vergleichbaren Fällen ("Tabelle A") auf eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils acht Monaten erkannt
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und dabei - augenscheinlich versehentlich - den Fall 58 nicht aufgeführt hat. Da
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auszuschließen ist, dass es insofern eine andere Freiheitsstrafe verhängt hätte,
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-3-
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setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 58 selbst auf acht Monate Freiheitsstrafe fest. Dem steht das
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Verbot der Schlechterstellung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom
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16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384 mwN).
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Becker
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Pfister
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Hubert
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von Lienen
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Schäfer
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