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No EOL
819 B
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No EOL
819 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 415/03
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vom
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16. Dezember 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betrugs
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte
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wegen Betrugs in neun tateinheitlichen Fällen verurteilt ist und im übrigen freigesprochen wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Tolksdorf
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Miebach
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Becker
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Winkler
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Hubert
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